II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt die Beklagte nicht in ihren Verfahrensgrundrechten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige 600 EUR nicht. Dieser bemesse sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordere und der hier auf maximal 20 Stunden à 21 EUR zu schätzen sei.
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich. Der Inhalt der abzugebenden eidesstattlichen Versicherung sei im Teilurteil des Landgerichts hinreichend bestimmt. Auch wenn es, wie die Beklagte einwende, um erhebliche Werte gehe, so führe dies nicht zur Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Zudem sei sie bereits im Auskunftsverfahren anwaltlich vertreten gewesen, so dass keine Notwendigkeit für eine erneute anwaltliche Beratung bestanden habe.
2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert, sowie nach einem – hier nicht geltend gemachten – Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (vgl. Senatsbeschl. v. 13.9.2017 – IV ZB 21/16, FamRZ 2017, 1954 Rn 9 m.w.N.). Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen. Dabei bedarf es für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung regelmäßig keiner erneuten anwaltlichen Beratung oder Begleitung (vgl. BGH, Beschl. v. 28.11.2012 – XII ZB 620/11, FamRZ 2013, 105 Rn 19). Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem verurteilten Beklagten aber dann nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (vgl. Senatsbeschl. V. 13.9.2017 a.a.O. m.w.N.).
b) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht den Wert der Beschwer der Beklagten ohne – vom Rechtsbeschwerdegericht allein nachprüfbare (vgl. Senatsbeschl. V. 13.9.2017 – IV ZB 21/16, FamRZ 2017, 1954 Rn 10 m.w.N.) – Ermessensfehler auf 420 EUR festgesetzt.
aa) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung keiner anwaltlichen Beratung bedurfte.
(1) Der Tenor des landgerichtlichen Urteils ist hinreichend bestimmt, da von der Beklagten danach nur eine eindeutig bezeichnete Erklärung gefordert wird, nämlich die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der durch Schreiben vom 21.9.2016 und 2.11.2017 erteilten Auskünfte. Für die Vollstreckbarkeit ist es nicht erforderlich, dass der Inhalt dieser Auskünfte im Einzelnen im Titel wiedergegeben wird (vgl. Senatsbeschl. V. 9.9.2020 – IV ZB 15/20, juris Rn 4). Es genügt, dass sich aus dem Urteil zweifelsfrei ergibt, welche Auskünfte gemeint sind. Dem steht es auch nicht entgegen, dass die Beklagte in diesen Auskünften auf andere Unterlagen, die teils den Auskunftsschreiben beilagen und teils darin genau bezeichnet waren, Bezug genommen hat.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde ergibt sich auch aus der Abweisung der Auskunftsklage in der Berufungsinstanz keine Unklarheit des Tenors zur eidesstattlichen Versicherung, der die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei deren Abgabe erforderlich machen könnte. Die bereits vor der Entscheidung über den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgte Abweisung der Auskunftsklage ist ohne Bedeutung für den Urteilstenor und den Inhalt der abzugebenden Versicherung. Soweit die Entscheidung über die Auskunftsklage, die das Berufungsgericht teilweise für von Anfang an unbegründet gehalten hat, Einfluss auf den Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hätte haben müssen, wäre dies Gegenstand des Erkenntnisverfahrens gewesen und betrifft nicht die Vollstreckung des Urteils.
(2) Auch im Übrigen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei keinen Anlass für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erkannt. Entgegen der Ansicht der Beschwerde folgt ein solcher Anlass nicht aus dem Umstand, dass – so die Beklagte – die Zugehörigkeit von Gegenständen zum Nachlass z...