II.
Das Rechtsmittel ist als unbeschränkte Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässig, §§ 73, 15 Abs. 2 GBO, § 10 Abs. 2 Nr. 3 FamFG.
Beschwerdeführer sind die zur Antragstellung Berechtigten. Das sind diejenigen unmittelbar Beteiligten, deren dingliche Rechtsstellung durch die Eintragung einen Verlust erleidet oder einen Gewinn erfährt (Demharter, GBO, 31. Aufl., § 13 Rn 42 m.w.N.), mithin im vorliegenden Fall in Bezug auf die Eigentumsumschreibung der eingetragene Eigentümer und der (potenzielle) Erwerber sowie in Bezug auf den Testamentsvollstreckervermerk auch der durch den Eigentümer vertretene Testamentsvollstrecker.
Obwohl er anzugeben hat, für wen er die Beschwerde führt (BayObLG, Beschl. v. 2.8.1989 – BReg 2 Z 86/89, juris Rn 13; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 15 Rn 20), beschränkt sich der Notar im vorliegenden Fall darauf, das Rechtsmittel einzulegen, ohne die Personen zu bezeichnen, für die er es einlegt. Fehlt eine solche Angabe, so sind – sofern sich, wie hier, aus den Umständen nichts anderes ergibt – als Beschwerdeführer alle Antragsberechtigten anzusehen (BGH, Beschl. v. 24.1.1985 – V ZB 5/84, juris Rn 17; BayObLG, Beschl. v. 24.4.1985 – BReg 3 Z 30/85, BayObLGZ 1985, 153). Insofern ist zu berücksichtigen, dass aus § 15 GBO dem Notar kein eigenständiges Antragsrecht erwächst und somit auch keine Beschwerdebefugnis (BayObLG, Beschl. v. 2.8.1989 – BReg 2 Z 86/89, juris Rn 12; OLG München, Beschl. v. 28.6.2017 – 34 Wx 421/16, juris Rn 13; KG Berlin, Beschl. v. 11.2.2014 – 1 W 130/13, juris Rn 9; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 15 Rn 20). Darüber hinaus muss der Antragsberechtigte, für den ein Notar eine Beschwerde einlegt, nicht zwingend derjenige sein, in dessen Namen er den Eintragungsantrag gestellt hat (Demharter, GBO, 31. Aufl., § 15 Rn 20).
Die Beschwerde hat in der Sache zumindest teilweise Erfolg. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Löschung des Testamentsvollstreckervermerks und eine Eintragung des Eigentumsübergangs derzeit nicht vor. Der Unrichtigkeitsnachweis kann jedoch – ohne dass eine weitere Eintragungsbewilligung erforderlich wäre (dazu: Demharter, GBO, 31. Aufl., § 18 Rn 12) – im vorliegenden Fall durch einen Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk geführt werden. Darüber hinaus kommt zur Beseitigung des Eintragungshindernisses die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Vermächtnisnehmers in Betracht, das Vermächtnis nicht angenommen zu haben. Beides kann Gegenstand einer Zwischenverfügung sein (BayObLG, Beschl. v. 8.6.2000 – 2Z BR 29/00, juris). Insoweit macht der Senat von seiner Befugnis Gebrauch, es dem Grundbuchamt zu überlassen, den Antragstellern Entsprechendes durch Zwischenverfügung aufzugeben (OLG München, Beschl. v. 1.8.2013 – 34 Wx 62/13, juris Rn 12; Demharter, 31. Aufl., § 77 Rn 25; Keller/Munzig/Sternal, KEHE Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 77 Rn 34; Meikel/Schmidt-Räntsch, GBO, 11. Aufl., § 77 Rn 34), Gründe, die – ausnahmsweise – eine sofortige Antragszurückweisung rechtfertigen würden (dazu: OLG München, Beschl. v. 10.6.2008 – 34 Wx 39/08, juris Rn 11 f.), sind nicht ersichtlich.
1. Die Voraussetzungen für eine Löschung des Testamentsvollstreckervermerks liegen nicht vor.
a. Ein Testamentsvollstreckervermerk wird auf Antrag gelöscht, wenn der Unrichtigkeitsnachweis gemäß § 22 GBO geführt wird (KG Berlin, Beschl. v. 9.12.2014 – 1 W 266/14, juris Rn 7; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 52 Rn 27). Dies gilt auch für den Fall einer Löschungsbewilligung des Testamentsvollstreckers, da dieser auf die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks nicht verzichten kann (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.11.2016 – 3 Wx 47/16, juris Rn 17) und damit auch nicht entsprechend bewilligungsberechtigt ist, und zwar selbst dann nicht, wenn zugleich auch die Erben die Löschung bewilligen (Keller/Munzig/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 52 Rn 31). Erben und Testamentsvollstrecker können die Beendigung der Testamentsvollstreckung nicht vereinbaren (Meikel/Böhringer, GBO, 11. Aufl., § 52 Rn 74).
b. Die Beendigung der Testamentsvollstreckung, die zur Unrichtigkeit eines entsprechenden in das Grundbuch eingetragenen Vermerks führt, ist in der Form des § 29 GBO nachzuweisen (OLG München, Beschl. v. 8.9.2005 – 32 Wx 58/0, juris Rn 20; Weidlich, MittBayNot 2007, 513). Eine in öffentlich beglaubigter Form abgegebene Erklärung des Testamentsvollstreckers, dass die Testamentsvollstreckung – weshalb auch immer – erloschen sei, ist dafür aber nicht geeignet. Nach dem auch im Grundbuchverfahren geltenden § 440 Abs. 2 ZPO hat die über der beglaubigten Unterschrift stehende Schrift zwar die Vermutung der Richtigkeit für sich (Demharter, GBO, 31. Aufl., § 29 Rn 44). Diese geht im Sinne einer formellen Beweiskraft aber lediglich dahingehend, dass die Schrift den Willen desjenigen wiedergibt, der unterschrieben hat; sie erstreckt sich dagegen nicht auf die inhaltliche Richtigkeit, der darin enthaltenen tatsächlichen Angaben (BeckOK/Kafka, ZPO, 38. Edit...