II.
Die zulässige Klage ist dem Grunde nach begründet, in der geltend gemachten Höhe indes überwiegend unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schmerzensgeldanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Bestattungsvertrag.
1. Das Bestehen eines Schuldverhältnisses in Form eines Bestattungsvertrags ist zwischen den Parteien unstreitig.
2. Der Beklagte hat eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt, indem er entgegen der vertraglichen Abrede zwischen den Parteien, anstelle einer Seebestattung in der Nordsee eine anonyme Seebestattung in der Ostsee vorgenommen bzw. beauftragt hat.
a. Zur Überzeugung der Kammer haben sich die Parteien auf eine Bestattung in der Nordsee geeinigt. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen U., L. E. und F. E. fest.
aa. Die Zeugin U. hat ausgesagt, dass es zunächst ein frühes Gespräch gegeben habe, um die anstehende Bestattung zu besprechen. Dabei sei neben der Klägerin auch der Zeuge L. E. als Mitarbeiter des Beklagten zugegen gewesen. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei, nachdem weitere persönliche Details des Verstorbenen erörtert worden waren, darauf hingewiesen worden, dass eine Seebestattung erfolgen und diese in der Nordsee vorgenommen werden solle.
Es seien dann verschiedene Angebote von der Beklagtenseite erstellt worden, die verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt hätten. Bei der Seebestattung habe nicht dabeigestanden, ob es sich um eine Bestattung in der Nord- oder Ostsee gehandelt habe.
Mit dem Zeugen L. E. sei öfter auch darüber gesprochen worden, dass die Beisetzung in der Nordsee stattfinden solle. Dabei sei auch darauf hingewiesen worden, dass geplant sei, an die Nordsee zu fahren, um zu der Stelle der Beisetzung zu fahren. Es sei so, dass man eine Karte erhalte, in der der Bestattungsort verzeichnet sei. Nach circa 14 Tagen habe sie per WhatsApp die Karte bekommen. Da habe zunächst "Frau Maurice O." gestanden, was nicht in Ordnung gewesen sei. Ihr Mann habe sie dann darauf aufmerksam gemacht, dass der Bestattungsort in der Ostsee liege. Nachdem sie dies der Klägerin mitgeteilt habe, sei der Tag "gelaufen gewesen".
In den Gesprächen sei mitgeteilt worden, dass die Familie in jedem Fall die genauen Seekarten bekommen würde. Dies habe auch für eine anonyme Seebestattung gelten sollen. Von Seiten des Beklagten sei nicht danach gefragt worden ob es eine Bestattung in der Ostsee oder Nordsee sein sollte. Vielmehr sei das von der Familie so gesagt worden. Es sei, für sie als Trauerfamilie, klar gewesen, dass die Bestattung in der Nordsee stattfinden sollte, da sie zur Ostsee keinen Bezug gehabt hätten. So sei in den Gesprächen mit der Beklagtenseite auch darüber gesprochen worden, dass der Verstorbene Hochseesegler gewesen sei und es daher sein letzter Wille gewesen sei, in der Nordsee bestattet zu werden.
Sie sei davon ausgegangen, dass auch der Zeuge L. E. verstanden habe, dass die Bestattung in der Nordsee stattfinden sollte, da auch über die Gründe, die Bestattung gerade dort vorzunehmen, gesprochen worden sei.
bb. Die Zeugin U. konnte den Vortrag der Klägerin, dass man sich mit dem Beklagten auf eine Seebestattung in der Nordsee geeinigt habe, bestätigen. Sie hat hierbei detailreich unter Bezugnahme auf die persönliche Situation des Verstorbenen und die konkreten Inhalte der Gespräche mit dem Betrieb des Beklagten bezeugt, dass nicht nur von Klägerseite der Wunsch nach einer Bestattung in der Nordsee ausdrücklich vorgebracht wurde, sondern dieser Wunsch auch von der Beklagtenseite akzeptiert wurde.
Ihre Aussage war auch glaubhaft. Sie hat das damalige Geschehen detailreich schildern können und dabei nicht nur Angaben zum Kerngeschehen, sondern auch zum Randgeschehen machen können. Die Zeugin hat zudem auch Unsicherheiten mitgeteilt, selbst wenn diese die Behauptung der Klägerseite nicht förderten. Belastungstendenzen aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe der Zeugin zu der Klägerin und dem Verstorbenen ließen sich der Aussage nicht entnehmen.
cc. Ein anderes Beweisergebnis ergibt sich auch nicht aus den gegenbeweislich vernommenen Zeugen L. E. und F. E.
Der Zeuge L. E. hat bestätigt, dass von Seiten der Klägerin eine Seebestattung gewünscht worden sei, verbunden mit dem Wunsch, mit auf See hinauszufahren und der Urnenbeisetzung beizuwohnen. Es sei dann schnell klar geworden, dass eine Mitfahrt auf dem Schiff vergleichsweise teuer sein würde.
(…)
Der Zeuge L. E. hat darüber hinaus ausgesagt, dass aus dem Gespräch mit der Trauerfamilie klar geworden sei, dass eine Erdbestattung nicht zur Debatte gestanden habe und die Familie eine Verbindung zur See gehabt habe. Ihm sei auch bewusst gewesen, dass der Verstorbene als Engländer mit englischem Pass eine Verbindung zur Nordsee gehabt habe.
Es habe dann zunächst auch ein Angebot gegeben, über das gesprochen worden sei, mit einer Fahrt ab Harlesiel. Auf dem Schiff hätten 50 Personen mitgenommen werden sollen. Dies sei zu ...