Die Beteiligte B. ist die Schwester des am … 8.2021 ehelos verstorbenen Erblassers. Der Beteiligte G. ist sein unehelich geborener Sohn, zu dem er jedoch keinen Kontakt hatte. Der Erblasser lebte seit seiner Geburt fast sein gesamtes Leben mit seiner Schwester in einer Haushaltsgemeinschaft. Das elterliche Wohnanwesen wurde ihm im Jahr 197 … überschrieben, seine Schwester, die Beteiligte B., erhielt ein lebenslanges Wohnrecht. Das Geschwisterpaar versorgte sich im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft auch gegenseitig.
Mitte 2019 erlitt der Erblasser einen Schlaganfall, infolgedessen er aus gesundheitlichen Gründen ins Pflegeheim umziehen musste, wo er im August 2021 verstarb. Im Jahr 2015 war beim Erblasser ärztlicherseits der Verdacht auf eine demenzielle Entwicklung abgeklärt worden.
Nach dem Tod des Erblassers wies die Beteiligte B. ihren Vorsorgebevollmächtigten, den N., an, in den persönlichen Unterlagen des Erblassers in seinem Nachttisch in seinem Wohnanwesen in S. nach einem Testament zu suchen. Dort fand N. in Anwesenheit der Beteiligten B. unter notariellen Urkunden eine handschriftliche letztwillige Erklärung des Erblassers auf einem karierten Stück Papier datierend auf den 6.6.2004 auf; das betreffende Stück Papier war (mittig) in zwei Teile gerissen und befand sich in einer Klarsichthülle.
Das vorbezeichnete handschriftlich verfasste Schriftstück, unterschrieben mit "B.H." hat nachfolgenden Inhalt:
Zitat
Ich H.B., geb. am … , vermache im Falle meines Todes mein ganzes Vermögen meiner Schwester B.
S., 6.6.04.
Der Vorsorgebevollmächtigte N. klebte daraufhin die beiden Teile entlang des Rissverlaufs auf ein Papier gleicher Größe auf, ohne weitere Veränderungen vorzunehmen, und reichte das entsprechende Schriftstück beim Nachlassgericht ein.
Mit Antrag vom 2.3.2022, aufgenommen zu Protokoll des Nachlassgerichts Bamberg, beantragte die Beteiligte B. die Erteilung eines Erbscheins dahingehend, dass der Erblasser beerbt wird von B. allein.
Die Beteiligte B. begründet ihr Erbrecht wie folgt:
Auf Grundlage des vom Erblasser handschriftlich verfassten Testaments vom 6.6.2004 sei sie zur alleinigen Erbin berufen. Der Umstand, dass der Erblasser die zwei Teile des Testaments in einer Klarsichthülle in seinem Nachttisch unter wichtigen notariellen Urkunden aufbewahrt habe, zeige, dass der Erblasser sein Testament nicht aus der Welt habe schaffen wollen. Denn das Einlegen und Aufbewahren der beiden Testamentsteile in der Klarsichthülle belege, dass das Testament Bestand haben solle. Von einer Widerrufsabsicht durch Vernichtung oder Veränderung könne daher nicht ausgegangen werden. Letztlich sei nicht mehr aufklärbar, wer den Riss verursacht habe, insbesondere sei nicht erwiesen, dass der Riss vom Erblasser selbst verursacht worden sei. Eine eigene vom Erblasser mit Testierfähigkeit vorgenommene Widerrufshandlung könne nicht zweifellos festgestellt werden.
Der Beteiligte G., der selbst keinen Erbscheinsantrag gestellt hat, beansprucht demgegenüber sein alleiniges Erbrecht aufgrund gesetzlicher Erbfolge als einziger Abkömmling des Erblassers. Er wendet sich gegen die Gültigkeit des Testaments vom 6.6.2004. Zunächst stellte er die eigenhändige Errichtung des Testaments durch den Erblasser in Zweifel, da zwischen dem Schriftbild des Haupttextes des Testaments und dem Schriftbild der Unterschrift eine Diskrepanz bestehe. Nachdem das Gericht Text und Unterschrift des Testaments mit eingereichtem – vom Erblasser stammenden – Schriftmaterial verglichen hatte, hielt der Beteiligte G. an dieser Einwendung offenkundig nicht mehr fest. Hervorzuheben sei seiner Ansicht nach jedoch, dass das in zwei Teile gerissene Testament in zerstörtem Zustand vorgefunden worden sei. Hieraus folge seine Vernichtung durch den Erblasser, da sich das Testament zuletzt in dessen Gewahrsam – nämlich in einer Klarsichthülle in seinem Nachttisch – befunden habe. Es sei davon auszugehen, dass die Vernichtung der Testamentsurkunde auf eine Widerrufshandlung des Erblassers zurückzuführen sei. Nach § 2255 S. 2 BGB sei daher die Widerrufsabsicht des Erblassers zu vermuten. Demnach greife die gesetzliche Erbfolge, die den Beteiligten G. begünstige. (…)
Das Gericht hat die eingereichten, vom Erblasser herrührenden Schriftproben (…) mit dem Schriftbild des Testaments verglichen (…). Im Übrigen hat das Gericht die Beteiligten mehrfach auf seine Einschätzung der Sach- und Rechtslage hingewiesen; (…).
1. Die Erbfolge nach dem am 23.8.2021 verstorbenen B. ergibt sich vorliegend aufgrund gesetzlicher Erbfolge zugunsten des einzigen Abkömmlings des Erblassers, des Beteiligten G. Gem. §§§ 1922 Abs. 1, 1924 Abs. 1 BGB erweist sich dieser als gesetzlicher Alleinerbe. Dem privatschriftlichen Testament des Erblassers vom 6.6.2004, wonach seine Schwester, die Beteiligte B., zur Alleinerbin berufen ist, §§ 1922 Abs. 1, 1937, 2231 Nr. 2, 2247 BGB, ist die Geltung zu versagen, weil von dessen Widerruf durch den Erblasser nach §§ 2253 Abs. 1, 2255 S. 1, S 2 BGB auszugehen ist.
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