Um Österreich als Zuzugsstaat von ausländischen Sportlern attraktiv zu machen, besteht der untechnisch sog. "Sportler-Erlass".[11] Nach § 1 dieser erstmals für das Kalenderjahr 2000 anzuwendenden Verordnung kann auf Antrag die Ermittlung des in Österreich steuerpflichtigen Anteils der Einkünfte von selbstständigen Sportlern pauschal erfolgen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Sportler in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist und seine sportliche Tätigkeit überwiegend im Ausland ausübt. Auch die Einkünfte aus der Werbetätigkeit des Sportlers werden in die Pauschalbesteuerung miteinbezogen.[12] Dabei beträgt nach § 2 der Verordnung der Anteil der pauschal zu versteuernden Einkünfte 33 % der insgesamt im Kalenderjahr erzielten Einkünfte. Nimmt der Sportler die pauschale Besteuerung in Anspruch, ist eine Anrechnung im Ausland bezahlter Steuern nach § 3 S. 1 der Verordnung nicht möglich. § 3 S. 2 der Verordnung bestimmt, dass ausländische Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler und aus Werbetätigkeit des Sportlers bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen, das in Österreich steuerpflichtig ist, zu berücksichtigen sind. In Zusammenschau mit § 1 S. 1 der Verordnung ergibt sich, dass unter dem übrigen Einkommen Einkünfte zu verstehen sind, die der Sportler weder aus der Tätigkeit als Sportler noch aus Werbetätigkeit erwirtschaftet. Im Rahmen der Besteuerung dieser Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler und aus Werbetätigkeit im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.[13]

[11] Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 15.12.2000 betreffend die Ermittlung des Einkommens von Sportlern, ÖstBGBl II 418/2000.
[12] EAS 2833; EAS 2617.
[13] Im Detail siehe Schmidjell-Dommes, SWI 2015, 543 oder Kerschner, SWI 2020, 110.

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