Der Kläger ist einer der Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft nach der am ... geborenen und am ... verstorbenen L. (...)
Durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 28.6.1999 – AG Eisenhüttenstadt, Az. 10 VI 200/99 – war der Beklagte zum Nachlasspfleger für die seinerzeit unbekannten Erben bestellt worden. In seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger veräußerte der Beklagte mit notariellem Vertrag vom (...) den zum Nachlass gehörenden Grundbesitz. Den dafür erzielten Kaufpreis von 345.000 DM nahm er in Empfang. Ferner verwaltete er zum Nachlass gehörendes Bargeld (...). Für seine Tätigkeit bewilligte das Nachlassgericht dem Beklagten durch Beschluss vom (...) eine Nachlasspflegervergütung iHv (...) sowie Auslagenersatz iHv (...). Den Bestand des Nachlasses wies der Beklagte in § 2 des von ihm erarbeiteten Erbauseinandersetzungsvertrages mit (...) aus. Bei Ermittlung des Nachlassbestandes wurde, wie sich aus Anlage I zu § 2 des Erbauseinandersetzungsvertrages ergibt, ein Gesamtbetrag von (...) an Kosten für die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses (...) berücksichtigt. Durch Beschluss vom (...) entließ das Nachlassgericht den Beklagten aus seinem Amt und bestellte Rechtsanwalt L. zum neuen Nachlasspfleger. Dieser fand bei Antritt seines Amtes keinerlei zum Nachlass gehörende Vermögenswerte vor. Nach Ermittlung der Erben hob das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft durch Beschluss (...) auf.
Mit seiner Klage hat der Kläger den Beklagten auf Herausgabe des Nachlasses und/oder Schadensersatz wegen Pflichtverletzung bei der Amtsführung in Anspruch genommen und unter Berücksichtigung seines Erbteils von 1/16 Zahlung von (...) an die im Erbschein des AG Eisenhüttenstadt vom (...) ausgewiesenen Mitglieder der Erbengemeinschaft beantragt. Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass die Klage gemäß den §§ 1960, 1915, 1890 BGB begründet sei. Die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe des Nachlasses habe zunächst ggü. dem zum neuen Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt L. bestanden. Nach Ermittlung der Erben bestehe die Pflicht gemäß § 1890 BGB diesen gegenüber. Auf das Fehlen der gemäß den §§ 1915, 1820, 1813 BGB erforderlichen nachlassgerichtlichen Genehmigung seiner Verfügungen über die Konten könne der Beklagte sich ggü. den Erben nicht berufen. Die Genehmigungspflicht diene gerade der Sicherung der Interessen derjenigen Person, deren Belange der Nachlasspfleger wahrzunehmen habe, namentlich der Kontrolle des Geldverkehrs. Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Sachantrag und die gegen die Klage vorgebrachten Einwendungen weiterverfolgt. (...)