Die als sofortige Beschwerde iSv § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO auszulegende (...) Beschwerde der Antragstellerin ist (...) unbegründet. (...) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragstellerin erbrechtliche Auskunftsansprüche gegen den Antragsgegner zustehen, denn solche Ansprüche wären jedenfalls verjährt.
Der Erblasser ist 1970 im Beitrittsgebiet verstorben. Nach Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB bleibt deshalb das Recht der DDR maßgebend. Zum Zeitpunkt des Erbfalls war das Erbrecht in der DDR im Wesentlichen im fortgeltenden BGB geregelt. Dieses kannte zur damaligen Zeit kein Erbrecht des unehelichen Kindes. Vom Erbrecht des BGB machte das 1966 in Kraft getretene Familiengesetzbuch der DDR (FGB) einschließlich seines Einführungsgesetzes (EGFGB) aber erhebliche Ausnahmen (ausführlich hierzu Lingelbach in Eckert/Hattenhauer, Das Zivilgesetzbuch der DDR vom 19.6.1975, S. 160 ff). So erbte nach § 9 Abs. 1 EGFGB auch das uneheliche Kind wie ein eheliches, wenn es zum Zeitpunkt des Erbfalls minderjährig iSv § 2 BGB in der Fassung der Änderung nach dem Gesetz über die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters vom 17.5.1950 (GBl 1950, S. 437) war (ausführlich hierzu Autorenkollektiv, Familiengesetzbuch der DDR – Kommentar, 4. Aufl. 1973, § 9 EGFGB, Ziff. 1 ff mwN). Da die 1962 geborene Antragstellerin z. Z. des Erbfalls minderjährig war, erbten sie und die ehelichen Kinder des Erblassers zu je 1/4 neben der überlebenden Ehefrau, die nach § 10 Abs. 1 EGFGB ebenfalls zu 1/4 erbte. Daran änderte auch das nach § 1 EGZGB am 1.1.1976 in Kraft getretene Zivilgesetzbuch der DDR nichts. Hinsichtlich des Erbrechts regelte § 8 EGZGB das Übergangsrecht. Danach bestimmten sich die Regelungen erbrechtlicher Verhältnisse nach dem vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches geltenden Recht, wenn der Erbfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Der Erbschein des Staatlichen Notariats der DDR in M. vom 19.4.1983 war daher falsch und wurde deshalb zu Recht eingezogen.
Soweit danach Auskunftsansprüche der Antragstellerin gegen den Antragsgegner als Miterben oder als vormaligen Besitzer eines unrichtigen Erbscheins nach den §§ 242, 666, 681, 2027, 2362 Abs. 2 BGB überhaupt bestanden, lief bezüglich dieser Ansprüche seit dem Erball 1970 die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB aF (BGH NJW 2007, 2174; Sarres, ZEV 1998, 298, 300; ZEV 2002, 96). Das ZGB brachte jedoch Änderungen hinsichtlich des Verjährungsrechts. Die diesbezüglichen Übergangsbestimmungen waren in § 11 EGZGB geregelt. Danach fand das Zivilgesetzbuch auf die Verjährung aller Ansprüche Anwendung, die bei seinem Inkrafttreten noch nicht verjährt waren. Nach § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB verjährten außervertragliche Ansprüche in 4 Jahren. Ob darunter auch erbrechtliche Auskunftsansprüche fielen, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn die ursprünglich 1970 begonnene 30jährige Verjährungsfrist weitergelaufen wäre, wäre Verjährung hinsichtlich der Auskunftsansprüche nach § 195 BGB aF, Art. 231 § 6 EGBGB im Jahr 2000 eingetreten. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt sind weder vorgetragen noch ersichtlich. (...)
Da schon keine Erfolgsaussicht für den Auskunftsanspruch besteht, fehlt es auch an einer Erfolgsaussicht für den Herausgabeanspruch. Unabhängig davon bestehen solche Ansprüche auch nicht. Die Antragstellerin ist Miterbin. Als solche kann sie nicht einzelne Erbschaftsgegenstände heraus, sondern nach § 2042 BGB lediglich die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Eine auf sie bezogene Teilauseinadersetzung kann sie dabei ebenfalls nicht geltend machen (BGH NJW 1985, 51). Aber auch ein solcher Auseinandersetzungsanspruch wäre verjährt. Zwar ist der Anspruch auf Auseinandersetzung nach den §§ 2042 Abs. 2, 758 BGB unverjährbar. Ist jedoch ein Miterbe im Besitz der Erbschaft, so unterliegt der Erbschaftsanspruch gegen ihn allerdings der 30-jährigen Verjährung und entzieht damit dem Auseinandersetzungsanspruch den Boden (Staudinger/Werner, BGB, Neubearb. 2002, § 2042, Rn 48; Staudinger/Gursky, aaO, § 2026, Rn 1 ff, 10; juris-PK/Schütte, BGB, 3. Aufl., § 2042, Rn 47). Vorliegend trägt die Antragstellerin aber gerade vor, dass der Antragsgegner im Besitz der Erbschaft ist. (...)