Leitsatz
Die Dauer einer vom Erblasser gem. § 2210 Satz 2 BGB angeordneten Fortdauer der Testamentsvollstreckung bis zum Tode des Testamentsvollstreckers ist nach der sog. Amtstheorie zu bestimmen. Die Testamentsvollstreckung findet danach ein Ende mit dem Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der bei Ablauf der 30-Jahres-Frist des § 2210 Satz 1 BGB im Amt war.
KG Berlin, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 12 U 221/04
Sachverhalt
(...) Das LG hat den Beklagten antragsgemäß zur Herausgabe des von ihm innegehaltenen Grundstücks K.-allee ... in B.-G. nebst des von ihm bewohnten Gebäudes an die Kläger als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 20.7.1951 verstorbenen Wilhelm Prinz von Preußen verurteilt. Insbesondere hat es die Fortdauer der Testamentsvollstreckung, und damit eine Prozessführungsbefugnis der Kläger als Partei kraft Amtes bejaht und die Klage in der Sache nach § 2205 Abs. 1 Satz 2 BGB als begründet angesehen.
In ihrer Berufungserwiderung vom 9.6.2005 haben die Kläger erklärt, der bisherige Kläger zu 1), Friedrich Wilhelm Fürst von Hohenzollern, habe nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LG sein Amt als Testamentsvollstrecker gekündigt; an seine Stelle trete nunmehr auf Klägerseite als neuer Kläger zu 1) der vom Präsidenten des BGH zum Testamentsvollstrecker bestellte Dr. R. H. in den Rechtsstreit ein.
Der Kläger zu 3) Dr. P. N. hat mit Schreiben vom 27.4.2006 gleichfalls sein Amt als Testamentsvollstrecker gekündigt. Insoweit erklären beide Parteien den Rechtsstreit mit widerstreitenden Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt. (...)
Die Parteien führen vor dem Senat einen weiteren Berufungsrechtsstreit, in dem die Kläger als Testamentsvollstrecker die Herausgabe von Inventar des hier streitgegenständlichen Grundstücks verlangen und der Beklagte widerklagend die Feststellung beantragt hat, die Testamentsvollstreckung über den Nachlass des Wilhelm Prinz von Preußen sei mit dem Tode seines Sohne L. F. Prinz von Preußen am 25.9.1994 unwirksam geworden (12 U 54/06 = 28 O 487/04 LG Berlin). Das LG hat die Klage mangels Prozessführungsbefugnis als Testamentsvollstrecker als unzulässig abgewiesen und auf die Widerklage antragsgemäß festgestellt, die Dauertestamentsvollstreckung sei unwirksam geworden. Auf die Berufung der Kläger hat der Senat mit Teilurteil vom 28.9.2006 das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Widerklage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil Bezug genommen (ZEV 2007, 335).
Die dagegen gerichtete Revision – bis zu deren rechtskräftiger Bescheidung der Senat das Verfahren durch Beschluss vom 24.4.2006 ausgesetzt hatte – hat der BGH durch Urt. v. 5.12.2007 – IV ZR 275/06 – zurückgewiesen (BGHZ 174, 346 = NJW 2008, 1157).
Aus den Gründen
Die Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Herausgabe des Grundstücks in der K.-allee ..., 1 ... B. an die Kläger als Testamentsvollstrecker ist erfolglos.
I. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Ferner ist auf Klägerseite mit Erklärung in der Berufungserwiderung vom 9.6.2005 anstelle des ursprünglichen Klägers zu 1) im Wege des Parteiwechsels Dr. R. H. in den Rechtsstreit eingetreten.
1. Ein wirksamer Parteiwechsel in der Berufungsinstanz setzt als subjektive Klageänderung nach § 533 Nr. 1 ZPO voraus, dass das Gericht ihn für sachdienlich hält; ferner kann er nur auf Tatsachen gestützt werden, die das Gericht ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, auf neue Tatsachen also nur, sofern ihre Berücksichtigung zulässig ist.
2. Dies ist hier der Fall.
a) Der Senat sieht es als sachdienlich an, dass der vom Präsidenten des BGH zum Nachfolger des bisherigen Klägers zu 1) im Amt des Testamentsvollstreckers ernannte Dr. R. H. auch dessen Parteirolle im Herausgabeprozess übernimmt, denn dadurch wird ein möglicher Folgeprozess vermieden.
b) Der Wechsel im Amt des Testamentsvollstreckers ist unter Berücksichtigung der Präklusionsvorschriften des § 531 Abs. 3 Nr. 3 ZPO und damit nach § 529 ZPO auch berücksichtigungsfähig, denn die Kläger haben ihn erstinstanzlich ohne Nachlässigkeit nicht geltend gemacht, weil er erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LG (= 13.8.2004) stattgefunden hat: Die Kündigungserklärung des bisherigen Klägers zu 1) datiert vom 24.9.2004, die Ernennung des Nachfolgers vom 30.11.2004.
II. Die Berufung ist jedoch nach Maßgabe der von den Parteien bezüglich des ausgeschiedenen Beklagten zu 3) übereinstimmend abgegebenen Erledigungserklärung unbegründet.
1. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
2. Beides ist nicht der Fall. Rechtsfehlerfrei hat das LG eine Herausgabepflicht des Beklagten an die Kläger als Testamentsvollstrecker nach § 2205 Satz 2 BGB bejaht.
a) Die Klage ist zulässig; die Kläger sind prozessführungsbefugt. Zu Recht hat schon das LG die Herausgabeklage als zulässi...