(...) Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin Zinsen in Höhe von 18.920,00 EUR bereits im Streitjahr 2003 zugeflossen sind und dass diese Zinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuert werden müssen (1.); der Ausgangsbescheid vom 16.11.2004 durfte vor diesem Hintergrund nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geändert werden (2.).
1. Die Zinsen aus dem gestundeten Pflichtteilsanspruch unterlagen als steuerpflichtige Einnahmen bereits im Streitjahr 2003 der Einkommensteuer.
a) Zinsen gehören als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 iVm § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Sie sind als Einnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen entweder in Geld oder in Geldeswert (§ 8 Abs. 1 EStG) zugeflossen sind. Einnahmen in Geld oder Geldeswert fließen einem Steuerpflichtigen in dem Zeitpunkt zu, in dem er wirtschaftlich über sie verfügen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteil vom 28.10.2008 – VIII R 36/04, BStBl II 2009, 190; BFH-Beschluss vom 2.7.2008 – X B 204/07, BFH/NV 2008, 1679). Das ist bei Einnahmen in Geld jedenfalls dann der Fall, wenn der betreffende Geldbetrag bar ausgezahlt oder einem Konto des Steuerpflichtigen bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird. Zwar begründet allein die Fälligkeit einer Leistung in der Regel noch keinen Zufluss im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Doch führt gleichwohl nicht nur der Eintritt des Leistungserfolgs selbst zu einem Zufluss im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG; es genügt vielmehr, dass der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, den Eintritt des Leistungserfolgs herbeizuführen. Maßgeblich ist insoweit nicht die zivilrechtliche, sondern die tatsächliche Sachherrschaft.
Bei Einnahmen in Geldeswert richtet sich der Zeitpunkt des Zuflusses nach der Art des zugeflossenen Vorteils. Soweit es um die Übertragung von Grundstücken geht, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Steuerpflichtige zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum an dem betreffenden Grundstück erlangt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den betreffenden Steuerpflichtigen übergegangen sind (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 23.3.1994 – VIII B 50/93, BFH/NV 1994, 786 mit weiteren Nachweisen; Glenk in: Blümich, § 11 EStG Rn 65).
Bestehende Verfügungsbeschränkungen hindern den Zufluss grundsätzlich nicht, solange der betreffende Steuerpflichtige trotz der Beschränkung als Inhaber des zufließenden Vermögensgegenstands anzusehen ist (vgl. etwa Birk/Kister in: Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 11 EStG Anm. 37, mit weiteren Nachweisen).
b) Nach diesen Grundsätzen sind der Klägerin die ihr aus dem gestundeten Pflichtteilsanspruch zustehenden Zinsen bereits im Streitjahr 2003 zugeflossen, und zwar teilweise in Form von Sparguthaben und teilweise in Form von Grundvermögen.
aa) Zunächst ist festzustellen, dass die streitigen Zinsansprüche zivilrechtlich mit dem Tod der Mutter nicht durch Konfusion, also durch die Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person (Palandt/Grüneberg, BGB, vor § 362 Rn 4), erloschen sind (vgl. zu den steuerrechtlichen Folgen einerseits FG Düsseldorf vom 29.6.1964 – VII 48/63 E, EFG 1965, 6; und andererseits FG Nürnberg vom 5.11.1993 – VI 215/90, juris), denn die Klägerin ist nicht Alleinerbin, sondern Miterbin. Da der Nachlass mit dem Erbfall ungeteilt als Ganzes auf die Miterben übergegangen ist und ihnen gemeinschaftlich zur gesamten Hand zusteht (§ 2032 Abs. 1 BGB), kann zivilrechtlich vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft keine Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person des einzelnen Miterben eintreten (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, § 1922 Rn 6; Heldrich in: MüKo, BGB, § 2032 Rn 27 und § 2058 Rn 26, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Umstand, dass – wie im Streitfall – jedem einzelnen Miterben eine entsprechende Forderung als Gläubiger zusteht, ändert daran nichts.
Ferner begründet die Miterbenstellung der Klägerin – wiederum zivilrechtlich – für sich genommen noch keine Verfügungsmacht bzw. tatsächliche Sachherrschaft über den Nachlass. Denn der jeweilige Miterbe kann über einzelne Nachlassgegenstände nicht verfügen; dies können die Miterben nur gemeinschaftlich (§ 2040 Abs. 1 BGB). Ebenso wenig kann der Miterbe über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB). Zwar ist die Klägerin aufgrund ihrer Stellung als Miterbengläubigerin nicht verpflichtet, die Teilung des Nachlasses abzuwarten. Doch kann sie letztlich nur wie andere Nachlassgläubiger (bereits vor der Auseinandersetzung) die Berichtigung ihrer Forderung gemäß § 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB und von sämtlichen Miterben Befriedigung aus dem ungeteilt...