Verfügung im Sinne des § 2033 Abs. 1 S. 1 ist neben der Übertragung des Erbteils auch dessen Belastung durch Verpfändung oder Nießbrauchsbestellung. Parallele zur Verpfändung durch den Miterben ist die Pfändung durch den Gläubiger des Miterben (§ 859 Abs. 2 ZPO). Die Verfügung kann den gesamten Anteil oder einen Teil desselben (z. B. 1/2 oder 1/3 des Erbteils von 1/4 am Nachlass) betreffen; eine Parallele zu § 1950 gibt es hier nicht. Dass zum Nachlass ein Anteil an einem anderen Nachlass gehört, steht einer Verfügung nach § 2033 Abs. 1 S. 1 nicht entgegen. Ebenso wenig, dass der Nachlass nur (noch) aus einem einzigen Gegenstand besteht.
Voraussetzungen einer wirksamen Verfügung sind: (1) die notarielle Beurkundung des Verfügungsakts, bestehend aus Abtretungserklärung und deren Annahme (§ 2033 Abs. 1 S. 2, für das Kausalgeschäft ist § 2371 zu beachten, wenn es sich dabei um einen Kauf handelt). Auflassung (§ 925) ist, da es nicht um eine Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände geht, selbst dann nicht erforderlich, wenn Grundstücke zum Nachlass gehören oder der Nachlass nur aus Grundstücken besteht. Und umgekehrt gilt § 2033 Abs. 1 S. 2 auch dann, wenn der Nachlass keinen einzigen Gegenstand enthält, dessen Übertragung notarieller Beurkundung bedarf, ja selbst dann, wenn er nur noch einen einzigen Gegenstand enthält und dessen Einzelübertragung keinerlei Form bedarf. Darin zeigt sich, dass der Gesetzgeber die Erbteilsverfügung für ein nicht ganz gewöhnliches oder ungefährliches Geschäft hält. Eine Vollmacht zur Übertragung des Erbteils bedarf der Form des § 2033 Abs. 1 S. 2 nur ausnahmsweise (§ 167 Abs. 2), nämlich nur dann, wenn durch sie im Wesentlichen schon dieselbe Rechtslage geschaffen wird wie durch Übertragung des Erbteils selbst. (2) Bei minderjährigen Erben bedarf die Verfügung gerichtlicher Genehmigung (§§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 1). Bei Ehegatten kann § 1365 zu beachten sein. Besteht der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, benötigt der Miterbe zur Übertragung des Erbteils an einen anderen als den Miterben die Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 ff GrdstVG. Der Erbteilsveräußerung steht im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Nr. 3 GrdstVG die Bestellung eines Nießbrauchs am Erbteil gleich, nicht aber die Verpfändung. (3) Die Verfügung über den Erbteil ist erst vom Erbfall an möglich (§ 2033 Abs. 1 S. 1: "Miterbe"). Vorher hat der Miterbe noch kein Erbrecht, über das er (außer in Form eines Erbverzichts, § 2346) verfügen könnte. Selbst im Falle des § 311 b Abs. 5 kommt nur eine schuldrechtliche Verpflichtung zur postmortalen Verfügung in Betracht. Ist dagegen das Erbrecht nach dem Erbfall noch aufschiebend bedingt oder befristet, steht einer Verfügung des Mit-Nacherben nichts im Wege; doch verfügt er über sein Anwartschaftsrecht und nicht über seinen auch hier noch nicht existierenden Erbteil.