Von der Übertragung des Miterbenanteils ist zu unterscheiden erstens die Übertragung des dem Miterben zustehenden Auseinandersetzungsanspruchs (oder des Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben). Dieser Anspruch kann nicht isoliert (d. h. ohne den Erbteil) übertragen werden. Das Gesetz eröffnet dem Miterben die Möglichkeit, sein ganzes Recht zu übertragen, sodass kein Bedürfnis besteht, ihm daneben noch, wie bei der BGB-Gesellschaft, diesen anderen Weg beschreiten zu lassen. Außerdem würde geschädigt, wer später den Erbteil nach § 2033 erwürbe; er erhielte nichts und haftete trotzdem für die Nachlassverbindlichkeiten. Vor allem wäre nicht hinnehmbar, den fraglichen Anspruch formlos abtreten zu lassen, während § 2033 Abs. 1 S. 2 für die Veräußerung des Erbteils notarielle Beurkundung verlangt. Von der Übertragung des Erbteils ist zweitens zu unterscheiden die schuldrechtliche Verpflichtung des Miterben, diejenigen Gegenstände zu übertragen, die er bei der künftigen Auseinandersetzung erhalten wird. Sie kann formlos eingegangen werden. Die Rechtsprechung deutet bisweilen formnichtige Anteilsveräußerungen und unwirksame (weil isolierte) Verfügungen über den Auseinandersetzungsanspruch in solche Verpflichtungen um. Von der Übertragung des Erbteils ist drittens zu unterscheiden die Ausschlagung des Erbteils (§§ 1922 Abs. 2, 1942 ff) mit der Absicht, den Erbteil dadurch einer bestimmten anderen Person anfallen zu lassen; zu einer solchen Ausschlagung kann man sich wirksam verpflichten (jedenfalls nach dem Erbfall).
Hat ein Miterbe, z. B. im Rahmen der Auseinandersetzung, sämtliche Erbteile erworben, so kann er seine Rechtsstellung nicht mehr nach § 2033 Abs. 1 übertragen. Auch die einzelnen Erbteile sind erloschen und können nicht mehr Gegenstand einer Verfügung sein. Auch wenn der letzte Gegenstand einer Erbschaft an einen der Miterben oder an einen Dritten veräußert wird, gibt es keine Erbengemeinschaft und dementsprechend keine Erbteile mehr. Durch Rechtsgeschäft kann eine erloschene Erbengemeinschaft nicht neu begründet werden.
Auch gepfändet werden kann nur der Erbteil (§ 859 ZPO), nicht die Anteile an den einzelnen Nachlassgegenständen und nicht der Anspruch auf Auseinandersetzung oder der Anspruch auf Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens. Die Rechtsstellung des Pfandgläubigers bestimmt sich nach §§ 804 Abs. 2 ZPO, 1273 Abs. 2, 1258. Der Pfandrechtsinhaber ist gegen eine ihm nachteilige Verfügung des Miterben über den Erbteil oder einzelne Nachlassgegenstände geschützt. Das Pfändungspfandrecht kann in das Grundbuch eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks eingetragen werden, um die gemeinschaftliche Verfügung der Miterben ohne Zustimmung des Pfandgläubigers zu verhindern; die Eintragung erfolgt in der für die Verfügungsbeschränkungen des Eigentümers bestimmten Spalte. Dafür bedarf es der Voreintragung der Miterben nach § 39 GBO. Bei der Pfändung eines Erbteils sind die übrigen Miterben Drittschuldner im Sinne des § 857 Abs. 2 ZPO, weshalb die Pfändung erst mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die übrigen Miterben als bewirkt anzusehen ist.