Die Ausschlagung hat dem Nachlassgericht gegenüber zu erfolgen; sie ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben, § 1945 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 128 BGB, §§ 40, 63 BeurkG.

Kommt ausländisches Erbrecht zur Anwendung und erklärt der Erbe die Ausschlagung vor dem deutschen Nachlassgericht, wo er seinen Aufenthalt hat, ist Folgendes zu beachten:

Das nach Art. 13 EU-ErbVO zuständige Gericht ist zur Annahme der Erklärung verpflichtet.[18] Hinsichtlich der Form der Annahmeerklärung bedarf es keiner Prüfung, welche Anforderungen das ausländische Recht stellt, weil insoweit auch die Beachtung des deutschen Rechts genügt, wenn die Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, Art. 28b EU-ErbVO.[19] Das deutsche Formrecht wird mit der bei dem Nachlassgericht eingereichten, notariell in Deutschland beurkundeten Erklärung gewahrt, § 1945 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der zu beachtenden Frist verbleibt es mangels einer besonderen Bestimmung der EU-ErbVO bei der (alleinigen) Anwendung des ausländischen materiellen Rechts.

Zu beachten ist, dass es für das deutsche Nachlassgericht keine Pflicht zur Übersendung der Erklärung an das ausländische Gericht gibt.[20] Die Urschrift der Niederschrift oder die Urschrift der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form verbleibt nicht beim entgegennehmenden Gericht, sondern wird dem Erklärenden ausgehändigt.[21] Der Ausschlagende muss somit selbst dafür sorgen, dass seine beim deutschen Gericht abgegebene Erklärung dem ausländischen Nachlassgericht zugeht.[22]

Kommt deutsches Erbrecht zur Anwendung und schlägt der Erbe, der seinen Aufenthalt im Ausland hat, bei ausländischen Gericht aus, bemisst sich die Wirksamkeit der Ausschlagung danach, dass eine Ausschlagungserklärung vorliegt, die innerhalb der gehörigen Frist und in der gehörigen Form dem deutschen Nachlassgericht zugeht.[23]

[18] Deixler-Hübner/Schauer/Gitschthaler, EuErbVO, Art. 13 Rn 12.
[19] OLG Köln ZEV 2019, 633; Dutta/Weber/Lein, IntErbR, Art. 13 EU-ErbVO Rn 2, 13; Dutta/Weber/Dutta, IntErbR, § 31 IntErbRVG Rn 11.
[20] Dutta/Weber/Dutta, § 31 IntErbRVG Rn 14.
[21] Vgl. Kroiß, ErbR 2015, 127.
[22] Kroiß, ZNotP 2015, 293; Egidy/Volmer, Rpfleger 2015, 433, 442; Dutta, ZEV 2015, 493, 496; Dutta/Weber/Dutta, IntErbR, § 31 Rn 14 IntErbRVG; Müller-Lukoschek, NotBZ 2016, 441, 445; so nun auch Lange, ErbR 2016, 58, 61.
[23] OLG München ZEV 2019, 634.

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