I.
Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines sog. quotenlosen Erbscheins.
Am […] 2019 verstarb in Bremerhaven die am […] 1930 geborene X. Diese war die Witwe ihres am […] 2008 vorverstorbenen Ehemannes Y. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, nämlich der Antragsteller und seine Schwester, die Beteiligte zu 2.), die die Mutter der Beteiligten zu 3.) und 4.) ist. Die Eheleute X und Y waren zu je ½ Miteigentümer des Grundstücks […] in Bremerhaven. Der verstorbene Ehemann wurde ausweislich des Erbscheins des AG Bremerhaven vom 16.4.2009 von der Erblasserin zu ½ sowie dem Antragsteller und der Beteiligten zu 2) zu je ¼ beerbt. Die Erblasserin hatte am 6.8.2012 ein eigenhändiges handschriftliches Testament errichtet. Darin hat sie ihren Anteil an der Immobilie zu je ½ dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 3) vererbt. Ihr Bargeld, ihre Kontoguthaben sowie ihren Schmuck sollte die Beteiligte zu 2) erhalten, während sie das von ihrem verstorbenen Ehemann hinterlassene Vermögen, soweit es sich bei der Sparkasse in A befand, dem Beteiligten zu 4) zugewendet hat. Über die Verteilung weiterer Nachlassgegenstände sollte der Antragsteller entscheiden, dem auch die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten obliegen sollte.
Gestützt auf diese letztwillige Verfügung beantragte der Beteiligte zu 1) in notarieller Urkunde am 6.8.2019 den Erlass eines Erbscheins ohne Erbteilsquoten, weil diese erst nach Aufklärung der Wertverhältnisse des Nachlasses sicher festgestellt werden könnten. Die hierzu angehörte Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 9.9.2019 dem Erlass eines quotenlosen Erbscheins widersprochen, weil die Auslegung des Testaments ergebe, dass sie Alleinerbin nach der Erblasserin geworden sei. Das ihr zugewandte Geldvermögen überwiege mit rd. 353.207,26 EUR den Wert des vermachten Immobilienvermögens (rd. 100.000,00 EUR) deutlich. Dementsprechend hat sie den Erlass eines entsprechenden Erbscheins beantragt. Die Beteiligten zu 3) und 4) haben dem Antrag der Beteiligten zu 2) zugestimmt und dem des Antragstellers widersprochen.
Das Amtsgericht – Nachlassgericht – hat mit Verfügung vom 11.5.2020 darauf hingewiesen, dass ein gemeinschaftlicher quotenloser Erbschein wegen des Widerspruchs der Beteiligten zu 2) und 4) nicht in Betracht komme. Dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) könne ebenfalls nicht entsprochen werden, weil dieser nicht der Form des § 352 FamFG genüge. Der Antragsteller hat gleichwohl unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 17.12.2019 – 25 Wx 55/19) an seinem Antrag festgehalten; eine Mitwirkung aller Miterben sei in Anbetracht des Wortlautes des § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG nicht notwendig.
Durch Beschl. v. 8.7.2020 hat das Nachlassgericht die beiden Erbscheinsanträge zurückgewiesen. Dem Antrag der Beteiligten zu 2) fehle es an der gebotenen Form; dem Antrag des Antragstellers fehle die Zustimmung der übrigen Beteiligten. Dabei komme es auf den Meinungsstreit zur Frage der Mitwirkung der übrigen Miterben beim Antrag auf Erlass des quotenlosen Erbscheins nicht an, denn auch nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf habe bei einem Widerspruch der Miterben der Erlass zu unterbleiben.
Gegen diese, dem Antragsteller am 21.7.2020 zu Händen seiner Verfahrensbevollmächtigten zugestellte Entscheidung haben diese für den Antragsteller am 21.8.2020 Beschwerde eingelegt. Das Gericht verkenne, dass der Beteiligte zu 1) Antragsteller sei und es nach dem Wortlaut der Norm ausreichend sei, wenn dieser einen quotenlosen Erbschein beantrage. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf seine vorangegangene Entscheidung mit Beschl. v. 17.9.2020 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.