I. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Nachlassgericht den erteilten Erbschein des Amtsgerichts München vom 16.7.1970 als unrichtig eingezogen.
1. Die Einlegung der Beschwerde erfolgte mit dem Antrag, dem Beschwerdeführer einen neuen dem Erbschein vom 16.7.1970 gleichlautenden Erbschein zu erteilen. Nachdem der Erbschein vom 16.7.1970 aufgrund des Beschlusses vom 14.4.2020 an das Nachlassgericht zurückgegeben wurde und daher gemäß § 2361 S. 2 BGB kraftlos wurde, ist die Beschwerde gemäß § 353 Abs. 3 FamFG mit diesem Ziel statthaft.
2. Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Einziehung des am 16.7.1970 erteilten Erbscheins gemäß § 2361 BGB vorliegen. Eine Anweisung an das Nachlassgericht, einen gleichlautenden Erbschein zu erteilen, kam daher nicht in Betracht.
a) Gemäß § 2361 BGB ist ein erteilter Erbschein einzuziehen, wenn dieser unrichtig ist. Unrichtig ist der Erbschein, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung entweder schon ursprünglich nicht gegeben sind oder nachträglich entfallen sind. Das Nachlassgericht hat sich in die Lage zu versetzen, als hätte es den Erbschein erstmalig zu erteilen (BayObLG v. 18.2.1980 – BReg. 1 Z 1/80, BayObLGZ 1980, 72 (74); Burandt/Rojahn/Gierl, 3. Auflage 2019, BGB, § 2361 Rn 4; Keidel/Zimmermann, FamFG, 20. Auflage 2020, § 353 Rn 3; Firsching/Graf/Krätzschel, Nachlassrecht, 11. Auflage 2019, § 39 Rn 2).
b) Zutreffend hat das Nachlassgericht festgestellt, dass der Erbschein vom 16.7.1970 materiell unrichtig ist, da die Miterbenanteile der Beteiligten zu 1 bis 3 nicht in gleicher Höhe ausgewiesen sind.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf den angefochtenen Beschluss Bezug.
Ergänzend gilt folgendes:
aa) Maßgeblich für die Erbfolge ist das iranische Recht, da der Erblasser ausschließlich iranischer Staatsangehöriger war (Art. 8 Abs. 3 des Deutsch-Iranischen Niederlassungsabkommens vom 17.2.1929). Danach erhalten männliche Kinder einen doppelt so hohen Anteil am Nachlass als weibliche Kinder. Der Beteiligten zu 3 steht danach als Tochter des Erblassers nur die Hälfte des Anteils der Beteiligten zu 1 und 2 zu.
bb) Das iranische Recht bleibt allerdings nach Art. 6 EGBGB in dieser Hinsicht unangewendet, denn dieses Ergebnis der Anwendung iranischen Erbrechts auf den hier zu entscheidenden Fall ist mit dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht vereinbar. Nach Art. 6 EGBGB ist die Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
(1) Die Anwendbarkeit des Art. 6 EGBGB ist durch das Deutsch-Iranische Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929 nicht ausgeschlossen. Art. 8 Abs. 3 S. 2 des Abkommens enthält eine Öffnungsklausel für den deutschen ordre public (BGH v. 14.10.1992 – XII ZB 18/92, BGHZ 120, 29 (35); MüKoBGB/v. Hein, 8. Aufl. 2020, EGBGB, Art. 6 Rn 39; BeckOGK/Stürner, Stand: 1.11.2020, EGBGB, Art. 6 Rn 116).
(2) Die Anwendung der Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB setzt voraus, dass nicht nur abstrakt die ausländische Regel selbst, sondern das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im konkreten Fall in so starkem Widerspruch zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und denen in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (BGH v. 4.6.1992 – IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312/330; KG NJW-RR 2008, 1109/1111; OLG Hamm v. 29.4.1992 – 15 W 114/91, FamRZ 1993 111/114; OLG Hamm v. 28.2.2005 – 15 W 117/04, ZEV 2005, 436). Darüber hinaus muss der zu beurteilende Tatbestand einen hinreichenden Inlandsbezug aufweisen; die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte genügt dafür nicht (Palandt/Thorn, BGB, 79. Auflage 2020, EGBGB, Art. 6 Rn 5, 6 m.w.N.; MüKoBGB/v. Hein, EGBGB, Art. 6 Rn 148 ff., 199 ff.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligte zu 3 erhält nach den maßgeblichen iranischen Rechtsvorschriften als Tochter des Erblassers eine Erbquote von 7/40, während die Beteiligten zu 1 und 2 als Söhne bei ansonsten gleichem Sachverhalt eine Erbquote von 14/40 beanspruchen können. Dies ist nicht vereinbar mit dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz, dass niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden darf (Staudinger/Dörner, BGB 2007, Art. 25 EGBGB Rn 727 sowie Anh. zu Art. 25 f. EGBGB Rn 327; BeckOK BGB/Lorenz, 55. Ed. 1.8.2020 EGBGB Art. 6 Rn 26 sowie Art. 25 Rn 62). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es für die Bewertung des Ergebnisses insoweit nicht auf einen Vergleich mit einer hypothetischen Erbquote oder möglichen testamentarischen Regelungen nach deutschem Recht an, sondern auf den Vergleich der bei konkreter Anwendung des iranischen Rechts zugrunde zu legenden Erbquoten zwischen den Beteiligten. Maßgeblich ist daher nicht, ob die Beteiligte zu 3 ...