1. Eine ausländische Rechtsvorschrift, wonach im Erbfall männliche Kinder einen doppelt so hohen Anteil am Nachlass erhalten als weibliche, verstößt gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG und fällt daher unter die Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB.

2. Der für die Anwendung des Art. 6 EGBGB erforderliche Inlandsbezug liegt jedenfalls vor, wenn sich die wesentlichen Nachlasswerte im Inland befinden und (auch) deutsche Staatsangehörige beteiligt sind.

3. Sofern nicht positiv festgestellt werden kann, dass die unterschiedliche Erbfolge dem Willen des Erblassers entspricht, bleibt eine solche Rechtsvorschrift daher nach Art. 6 EGBGB unangewendet.

4. Ein Erbschein, der aufgrund des Verstoßes gegen den ordre public nach Art. 6 EGBGB materiell unrichtig ist, ist gemäß § 2361 BGB einzuziehen.

OLG München, Beschl. v. 8.12.2020 – 31 Wx 248/20

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