Im ErbStG ist durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG die Besteuerung des Vermächtnisses der Besteuerung des Erbes gleichgestellt. Da seit 1.1.2009 die Bewertung nach § 12 ErbStG nicht mehr hinsichtlich einzelner Zuwendungsgegenstände zu unterschiedlichen Ergebnissen führen darf (bzw. "soll"), haben sich auch frühere Überlegungen, z.B. ein Vermächtnis oder eine Unterart des Vermächtnisses grundsätzlich anders als ein Erbe zu bewerten, erledigt.[5] Selbiges gilt für die sachlichen Begünstigungen nach §§ 13 bis 13d ErbStG im Regelfall, dass der Zuwendungsgegenstand aus dem Vermögen des Erblassers stammt, also insbesondere beim sog. "Stückvermächtnis".[6]
Besonderheiten ergeben sich dagegen beim sog. Verschaffungsvermächtnis i.S.d. § 2170 BGB.[7] Für die §§ 13a ff. ErbStG wird von der Finanzverwaltung verlangt und ist vom BFH bestätigt worden, dass das Vermögen bereits auf Seiten des abgebenden Erblassers oder Schenkers zu seinem zivilrechtlich ihm zuzuordnenden Vermögen gehört haben muss, um überhaupt begünstigungsfähig i.S.d. § 13b Abs. 1 ErbStG zu sein. Entsprechend ist für die mittelbare Schenkung mit Vorgabe an den Beschenkten, zu Lebzeiten mit einem zugewandten Geldbetrag zweckgebunden betriebliches Vermögen eines Dritten zu erwerben, die Begünstigung verweigert worden.[8] Deshalb ist wegen der systemischen Vergleichbarkeit zu erwarten, dass beim Erwerb von Todes wegen auch für das Verschaffungsvermächtnis von der Rechtsprechung keine begünstigende Ausnahme bewilligt wird.[9]
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