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ZErb 02/2022, Vermächtnisse im Steuerrecht / aa) § 17 EStG

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In einer Reihe von Fallkonstellationen können sich rechtstechnisch daraus Probleme ergeben, dass im Erbfall zunächst ein dinglicher Von-selbst-Erwerb der Erben stattfindet, erst später ggf. ein schuldrechtlicher Übergang von Vermögen auf einen Vermächtnisnehmer (vgl. § 2174 BGB). In der Zwischenphase, häufig gedanklich nur einer logischen Sekunde, kann es zu einer ungewollten ertragsteuerlichen Entnahme (s.o.) oder umgekehrt (jetzt hier) einer ungewollten ertragsteuerlichen Verstrickung dadurch kommen, dass kurzfristig ein Durchgangserwerb der Erben vor Weiterleitung des Vermögensgegenstandes an den Vermächtnisnehmer stattfindet.

Der BFH hat in zwei Urteilen zu § 17 EStG entschieden, dass in solchen Fällen nicht zwingend der Durchgangserwerb – hier des Käufers – Steuerfolgen hat, sondern es im Einzelfall auf das endgültig gewollte Endergebnis ankommt, und damit eine Ertragsteuerverstrickung nach § 17 EStG allein aufgrund der quotal ausreichenden Beteiligung des Durchgangserwerbers bis zur Weitergabe konkret an den Unterbeteiligten verneint.[35] Die Urteile allein des IX. Senats könnten eine sehr weitreichende Bedeutung auch für andere Konstellationen, z.B. den Durchgangserwerb immer noch künftig des Erben vor Vermächtniserfüllung oder die ungewollte Entnahme von Sonderbetriebsvermögen bei qualifizierter Nachfolgeklausel haben:

Wenn die BFH-Rechtsprechung irgendwann einmal endgültig zu dem Ergebnis gelangt, den Durchgangserwerb ggf. nur für die Dauer der berühmten "logischen Sekunde" als ertragsteuerlich irrelevant anzusehen, würde eine ganze Reihe von Hilfskonstruktionen überflüssig werden, wie wirtschaftliches Eigentum, wie Zulassung von Personen zur qualifizierten Nachfolge, deren Nachfolge an sich nicht gewünscht ist, mit Befristung und auflösender Bedingung etc. Denn ...

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