Manche gerichtliche Streitigkeit der Erben kann zu einem bestimmten Zeitpunkt die Chance bieten, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft im Vergleichswege zu erreichen. Welche Vorgaben sollten beachtet werden, damit der Vergleich auch problemlos in die Umsetzung geführt werden kann? Gerade wenn die Vergleiche zum Zweck der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgen, so sind folgende Regelungen denkbar: Eine Abschichtung, nach der ein Miterbe ausscheidet, ggf. gegen eine Abfindung, die Übertragung von Erbteilen nach § 2033 BGB oder die Übertragung von Nachlassgegenständen durch die Erbengemeinschaft auf einen Miterben. Hierzu nachfolgendes Beispiel[29]:

 

Beispiel 6:

Die Parteien bilden die Erbengemeinschaft nach Ehemann M, verstorben am 21.10.2011.

Die Ehefrau F ist zu ½, die Töchter A und B zu jeweils zu ¼ Erbin des Erblassers geworden.

Wesentlicher Gegenstand im Nachlass ist eine Immobilie. In Abteilung III des Grundbuchs ist eine Belastung zugunsten der Bank eingetragen. Diese valutiert zurzeit i.H.v. 15.000 EUR. Nutznießerin des Kreditvertrags war die Tochter B. Die Parteien streiten vor Gericht über die Pflicht der Tochter B, den Kreditvertrag zurückzuführen. Im Rahmen des Rechtsstreits kommen die Parteien zu dem Punkt, dass die Tochter B gegen Abfindung i.H.v. 40.000 EUR (55.000 EUR abzüglich Kredit 15.000 EUR) aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Es soll ein Abschichtungsvertrag zwischen den Parteien geschlossen werden. Bestandteil der Ausscheidungsvereinbarung ist auch eine Klausel, nach der die Parteien die Berichtigung des Grundbuchs bezüglich des der Erbengemeinschaft verbleibenden Grundbesitzes dahin beantragen, dass als Eigentümer nunmehr die Ehefrau F und die Tochter A in Erbengemeinschaft eingetragen werden.

Es stellt sich nun die Frage, ob wegen der Form die Ausscheidungsvereinbarung im Rahmen eines Prozessvergleichs vor Gericht aufgenommen werden muss, oder ob eine privatschriftliche Vereinbarung der Parteien genügt.

Der von den Beteiligten geschlossene Abschichtungsvertrag unterliegt keinem Formerfordernis.[30]

Durch einen Abschichtungsvertrag scheidet ein Miterbe einvernehmlich, ggf. unter Vereinbarung einer Abfindung, aus der Erbengemeinschaft aus. Selbst wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem Grundstück besteht, weil die Abschichtung kein auf Übertragung oder Erwerb eines Grundstücks gerichtetes Verkehrsgeschäft i.S.v § 311b Abs. 1 BGB ist. Diese Vereinbarung stellt keine formgebundene Verfügung über den Erbteil i.S.d. § 2033 Abs. 1 BGB, sondern eine bloße Aufgabe der Mitgliedschaftsrechte in der Erbengemeinschaft dar. Es fehlt an der das Formerfordernis auslösenden Rechtsübertragung. Die Formbedürftigkeit besteht jedoch dann, wenn im Wege des Vertrags ein Gegenstand von der Erbengemeinschaft auf den durch Abschichtung ausscheidenden Miterben übertragen wird und zur Übertragung dieses Vermögensgegenstands sonst eine besondere Form vorgeschrieben ist.[31] Dies gilt, wenn der ausscheidende Miterbe als Ausgleich für die Aufgabe seiner Mitgliedschaftsrechte ein Grundstück (§ 311b Abs. 1 BGB) oder einen GmbH-Anteil (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG) aus der Erbengemeinschaft erhält anstelle von Geld. Die Aufgabe der Mitgliedschaftsrechte im Abschichtungsvertrag bedingt die Anwachsung des Erbteils des Ausgeschiedenen bei den übrigen Miterben kraft Gesetzes. Die dingliche Wirkung erfolgt über das Anwachsungsprinzip in analoger Anwendung von § 738 BGB auf die Erbengemeinschaft. Einer Auflassung bedarf es also gerade nicht.[32]

Es kann jedoch zumindest eine öffentliche Beglaubigung für Nachvollziehung der Abschichtung im Grundbuch erforderlich werden.[33]

Soweit eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, kann diese Formvorschrift durch einen gerichtlichen Vergleich ersetzt werden gem. § 127a BGB.

Es fragt sich jedoch, wie es sich mit Vergleichen verhält, die im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 4 ZPO geschlossen werden, und ob hier Einschränkungen bei der Wirksamkeit auftreten können.

Dazu wieder ein Beispiel:

 

Die Antragsteller haben sich in einem Rechtsstreit vor dem LG[34] über die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gestritten. Mit Beschl. v. 22.1.2013 hat das LG gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass sich die Prozessparteien durch ihre übereinstimmenden Erklärungen verglichen haben. Inhalt des Vergleichs ist der Verkauf des Erbteils der Klägerin an ihre Geschwister, der dinglich auf diese übertragen wurde. Gegenstand des Nachlasses ist (u.a.) ein Grundstück. Die Antragsteller begehren nun die Eintragung der Übertragung eines Erbteils in das Grundbuch auf der Grundlage des nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossenen Vergleichs.

Hier stellt sich die Frage, ob die gem. § 2033 Abs. 1 BGB erforderliche Form der notariellen Beurkundung durch den Abschluss des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO im schriftlichen Verfahren gewahrt wurde.

Der BGH[35] hat festgestellt, dass auf einen gerichtlich festgestellten (Beschluss-)Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO der § 127 a BGB entsprechende analoge Anwendung ...

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