I.
Die Beteiligten sind seit dem 9.7.2015 in Abt. I des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchs in Erbengemeinschaft mit drei weiteren Miterben eingetragen. In Abt. II ist eine Grunddienstbarkeit gebucht, Abt. III ist frei von Belastungen. Die Beteiligte zu 2 ist die Mutter des am 20.9.2011 geborenen Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 3.
Am 5.7.2022 einigte sich der Beteiligte zu 3 mit dem von der Beteiligten zu 2 vertretenen Beteiligten zu 1 auf die Übertragung seines Miterbenanteils. Der Beteiligte zu 3 bewilligte zugleich die Berichtigung des Grundbuchs, die der Notar unter dem 29.7.2022 beantragt hat.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 3.8.2022 auf die Erfordernisse einer Genehmigung der für den Beteiligten zu 1 abgegebenen Erklärungen durch einen Ergänzungspfleger sowie der familiengerichtlichen Genehmigung hingewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 25.8.2022, der das Grundbuchamt mit Beschl. v. 31.8.2022 nicht abgeholfen hat.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind nur die in der Zwischenverfügung unter Nr. 1. und 2. aufgeführten Eintragungshindernisse. Soweit das Grundbuchamt unter 3. die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts erfordert hat, verhält sich die Beschwerde hierzu nicht.
Bei der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung unterliegt nur das angegriffene Eintragungshindernis der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (Senat, Beschl. v. 26.4.1965 – 1 W 1027/65, OLGZ 1965, 92, 96). Hat das Grundbuchamt, wie hier, in einer Zwischenverfügung mehrere Eintragungshindernisse aufgeführt, so bildet jede Beanstandung für sich eine anfechtbare Entscheidung i.S.d. § 71 GBO (Demharter, GBO, 32. Aufl., § 77 Rn 12).
Beschwerdeführer sind die Beteiligten zu 1 bis 3. Der Notar hat nicht angegeben, in wessen Namen er die Beschwerde erhoben hat. In einem solchen Fall ist die Beschwerde regelmäßig dahin auszulegen, dass sie als im Namen der Antragsberechtigten erhoben gilt, wenn nicht besondere Umstände dagegen sprechen (BGH NJW 2010, 3300, 3302). Antragsberechtigt hinsichtlich sämtlicher Anträge vom 21.1.2021 sind die Beteiligten zu 1 bis 3, § 13 Abs. 1 S. 2 GBO. Für die Beteiligte zu 2 folgt dies aus ihrer Stellung als in Abt. I des Grundbuchs eingetragener Miterbin.
2. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Die von dem Grundbuchamt aufgeführten Eintragungshindernisse bestehen, sodass die Zwischenverfügung insoweit veranlasst war, § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO.
a) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen, § 2033 Abs. 1 S. 1 BGB, insb. kann er den Anteil an einen anderen Miterben übertragen. Infolgedessen behält er zwar die Eigenschaft und Stellung als Miterbe, verliert aber seine gesamthänderische Beteiligung am Nachlass, die bei Übertragung auf einen Miterben auf diesen übergeht (BGH NJW 2011, 1226).
Gehört zum Nachlass ein Grundstück und sind die Erben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, § 47 Abs. 1 GBO, hat die Übertragung des Anteils die Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Folge (Staudinger/Löhning, BGB, Stand 2020, § 2033 Rn 38).
b) Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn sie derjenige, dessen grundbuchmäßiges Recht von ihr formell betroffen ist, bewilligt, § 19 GBO (BayObLG DNotZ 1988, 781; Meikel/Böttcher, GBO, 12. Aufl., § 20 Rn 105). Zu bewilligen hat danach der seinen Anteil übertragende Miterbe. Im Rahmen der Bewilligung hat dieser Miterbe die Unrichtigkeit des Grundbuchs schlüssig darzutun (Meikel/Böttcher, a.a.O., Rn 96).
Danach ist hier zur Berichtigung des Grundbuchs die Bewilligung des Beteiligten zu 3 erforderlich, die er auch zur UR-Nr. 2xx/2xxx des Notars Jxxx Gxxx-Exxx in Bxxx erteilt hat. Hingegen folgt allein aus dieser Urkunde die wirksame Übertragung des Anteils des Beteiligten zu 3 auf den Beteiligten zu 1 noch nicht. Damit fehlt es bislang an der schlüssigen Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit.
aa) Die Übertragung eines Erbanteils erfolgt durch notariell zu beurkundenden Vertrag zwischen dem verfügenden Miterben und dem Erwerber des Anteils, § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB, wie er zur UR-Nr. 2xx/2xxx am 5.7.2022 zwischen den Beteiligten zu 1 und 3 geschlossen worden ist. Dabei ist der Beteiligte zu 1 durch seine Mutter, die Beteiligte zu 2, vertreten worden. Deren Erklärungen wirken jedoch nicht für und gegen den Beteiligten zu 1, weil sie an dessen Vertretung verhindert war. Das folgt aus §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Danach kann ein sorgeberechtigter Elternteil das Kind bei einem Rechtsgeschäft zwischen einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Kind andererseits nicht vertreten. So ist es hier. Die Beteiligte zu 2 ist sowohl mit dem Beteiligten zu 1 als auch dem Beteiligten zu 3 in gerader Linie verwandt, § 1589 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie ist auch die Mutter des Beteiligten zu 3.
Entgegen der Beschwerde liegt kein die Anwendung von §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB re...