Erschöpfen die Einzelzuwendungen den Nachlass nicht, hat eine Auslegung zu erfolgen. Es kommt in Betracht, dass einer oder einige der Bedachten Erben sind, die anderen Vermächtnisnehmer. Dabei müssen Umfang und Wert des Gesamtnachlasses sowie der einzeln zugewandten Gegenstände ermittelt werden, notfalls durch Sachverständige. Die Personen, denen wertmäßig bzw. die Hauptnachlassgegenstände zugewiesen sind, das sind die Erben, und Vermächtnisnehmer sind die Personen, die mit Gegenständen von verhältnismäßig geringem Wert bedacht sind.[39]

Oder: Wenn die Erbeinsetzung auf einen Bruchteil beschränkt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, tritt bezüglich des Restes gesetzliche Erbfolge ein, § 2088 BGB. Die zugewandten Gegenstände sind dabei in Bruchteile des Nachlasses umzudeuten.[40]

Oder: Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein und ist jeder zu einem Bruchteil eingesetzt, tritt nach § 2089 BGB eine verhältnismäßige Erhöhung der Anteile ein (aus Einsetzung zu ½ und ¼ wird eine Erhöhung auf ½ + 2/12 und ¼ + 1/12).

[39] OLG Brandenburg NZFam 2022, 188 und NJW-RR 2009, 14; BayObLG NJW-RR 1999, 1021.
[40] BayObLG FamRZ 1999, 62.

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