Die Entziehung des Pflichtteils kann nur auf Gründe gestützt werden, die in der letztwilligen Verfügung enthalten sind (§ 2336 Abs. 2 BGB). Auf diese Weise soll die spätere Beweisbarkeit der tatsächlichen Motivation des Erblassers für die Entscheidung zur Pflichtteilsentziehung gesichert werden. Die Angabe muss hinreichend konkret erfolgen, sodass später gerichtlich geklärt werden kann, auf welchen Entziehungsgrund der Erblasser seinen Entschluss stützte. Zugleich soll so ein "Nachschieben von Gründen" durch die Erben in einem Pflichtteilsentziehungsprozess vermieden werden. Die Norm schreibt nicht vor, auf welche Weise und in welchem Umfang der Entziehungsgrund in der Verfügung angegeben werden muss. Es ist nach allgemeiner Meinung nicht notwendig, dass der Sachverhalt in allen Einzelheiten angeführt wird. Es genügt die Angabe eines "Sachverhaltskerns", d. h. jede substanziierte Bezeichnung, die es erlaubt, durch Auslegung festzustellen, weshalb in concreto der Pflichtteil entzogen worden ist und auf welchen Lebenssachverhalt sich der Erblasser bezieht.
In der gerichtlichen Praxis sind diese Grundsätze zunehmend strenger angewandt worden. So soll der Grund der Entziehung dann nicht ausreichend in der Verfügung angegeben worden sein, wenn der Erblasser sich mit seinen Worten nicht auf bestimmte Vorgänge (unverwechselbar) festgelegt und den Kreis der in Betracht kommenden Vorfälle nicht auch nur einigermaßen und praktisch brauchbar eingegrenzt hat. Das Gesetz schreibt vor, dass die gebotenen Angaben "in" der letztwilligen Verfügung zu machen sind. Die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts wurde daher nicht als ausreichend angesehen. Eine Bezugnahme auf die Akten eines Scheidungsprozesses war seinerzeit vom RG noch als zulässig angesehen worden. Die Erklärung des Erblassers, er werde "die Gründe der Entziehung noch heute niederlegen", soll heute für die Pflichtteilsentziehung hingegen nicht ausreichen – und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Ankündigung verwirklicht wurde oder nicht. Nach Ansicht des BGH reicht es nicht aus, wenn der Erblasser wegen des Entziehungsgrundes lediglich auf andere, der Testamentsform nicht entsprechende Erklärungen verweist. Unwirksam ist folglich die Pflichtteilsentziehung auch dann, wenn der Grund der Entziehung erst hinter der Unterschrift angegeben wird und von dieser nicht gedeckt ist. Der bloße Hinweis auf den Inhalt von Akten der Kriminalpolizei ohne deren Kennzeichnung durch Aktenzeichen genügt der Konkretisierungspflicht nach Auffassung des OLG Düsseldorf ebenfalls nicht.
Das OLG Köln hatte in einem Urteil vom 4.5.2005 entschieden, dass zur Festlegung des Sachverhaltskerns eine Konkretisierung des Vorwurfs und eine entsprechende Beschreibung der Tat erforderlich seien. Recht weitgehend forderte das Gericht bei einem Sachverhalt, in dem es zu einer Vielzahl körperlicher Tätlichkeiten durch die Beklagte gegenüber der Erblasserin gekommen sein soll, eine "Präzisierung der Vorfälle". Körperliche Übergriffe seien, wenn sie weder räumlich noch dem Zeitpunkt oder den Umständen nach beschrieben und daher identifizierbar gemacht worden sind, nicht leicht zu "greifen" und daher nicht unverwechselbar auszumachen. Auch die Bezugnahme auf ein ärztliches Attest, das bei einem Rechtsanwalt hinterlegt worden war, reiche nicht aus, da der Entziehungsgrund nicht formwirksam in einem Testament festgehalten worden sei.
In seinem Urteil vom 22.2.2007 hatte das OLG Hamm deutlich gemacht, dass der Pflichtteilsentziehungsgrund zwar nicht in allen Einzelheiten angegeben werden müsse. Notwendig sei jedoch, dass der Erblasser fassbar und unverwechselbar seine Gründe für die Pflichtteilsentziehung festlege. Er müsse die Vorgänge nach Ort, Zeit und Art der Taten so darlegen, dass der Kreis der in Betracht kommenden Vorfälle praktisch brauchbar eingegrenzt werde. Es bestehe ansonsten die Gefahr, dass die Entziehung letztlich auf Vorwürfe gestützt werden könnte, die für den Erblasser nicht bestimmend gewesen seien, sondern erst nachträglich von dem Erben erhoben würden. So habe in der letztwilligen Verfügung deutlich gemacht werden müssen, auf welche konkreten Konkursverfahren der verschiedenen Firmen der Erblasser die Pflichtverletzung gestützt habe.
Diese jüngsten Entscheidungen zu § 2336 BGB stehen in einer Kontinuität zur früheren Judikatur und verdeutlichen, dass von der Rechtsprechung sehr hohe formale Anforderungen an die Angaben der Entziehungsgründe gestellt werden, die den Wortlaut des § 2336 BGB stark ausdehnen. Ohne eine entsprechende Beratung sind sie von Laien regelmäßig nicht zu erfüllen. Die Pflichtteilsentziehung scheitert daher vielfach nicht nur wegen des knappen Katalogs der Entziehungsgründe, sondern vor allem auch wegen der zu strengen formalen Vorgaben. Schon früher wurde die Ansicht, die Angabe eines Faustschlages ins Gesicht sei für § 2336 BGB nicht ausreichend, wenn nicht "der gesamte Geschehensablauf, der der Körperverle...