Prof. Dr. Werner Zimmermann
Der "Beteiligte" ist ein zentraler Begriff im FamFG (Grundregel: § 7 FamFG). Wer Beteiligter ist, hat zahlreiche Mitwirkungsrechte im Verfahren, er erhält den verfahrenseinleitenden und (wegen der Notwendigkeit, das rechtliche Gehör zu wahren) auch die weiteren Schriftsätze, kann Stellung nehmen, hat ein Recht auf Akteneinsicht, ist zu Terminen zu laden. Das FamFG hat die Zahl der Beteiligten möglichst beschränkt, um (aus Sicht der Justiz) das Verfahren zu vereinfachen. Das FamFG unterscheidet zwischen Muss-Beteiligten und Kann-Beteiligten (ohne aber diese Worte zu verwenden):
Muss-Beteiligte sind diejenigen, die vom Gericht beteiligt werden müssen (hier hat das Nachlassgericht also kein Ermessen); andernfalls liegt ein Verfahrensfehler vor. Der Antragsteller ist in Antragsverfahren Beteiligter (§ 7 I FamFG); das ist selbstverständlich. In Amts- oder Antragsverfahren sind vom Gericht als Beteiligte hinzuzuziehen (§ 7 II FamFG): diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird (hier wird an den materiellen Beteiligtenbegriff angeknüpft; verlangt wird aber eine "unmittelbare" Betroffenheit). Ferner sind hinzuzuziehen diejenigen, die aufgrund des FamFG oder eines anderen Gesetzes (z. B. GBO) von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind; solche weiteren Fälle sind in Testamentsvollstreckungssachen (abgesehen von § 345 FamFG) nicht ersichtlich.
Kann-Beteiligte. Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies im FamFG (z. B. § 345) oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist (§ 7 Abs. 3 FamFG); es kann also nicht jedermann hinzugezogen werden. Im Übrigen ist das eine Ermessensentscheidung. In einigen Testamentsvollstreckungssachen (unten c) fehlen solche Vorschriften; das Nachlassgericht kann also z. B. nicht den Geschäftspartner des Testamentsvollstreckers förmlich hinzuziehen, wenn es seine Beteiligung für wünschenswert hält; es ist auf eine Hilfslösung (z. B. Vernehmung als Zeuge im Rahmen der Amtsermittlung, § 26 FamFG) angewiesen, wenn es von dieser Person Informationen braucht.
Wer in Testamentsvollstreckersachen Beteiligter ist, wurde kompliziert geregelt (vier Sonderfälle, eine Grundregel):
3.1 a)
§ 345 III FamFG regelt in Abweichung von § 7 FamFG zwei Sonderfälle: Im Verfahren zur
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Ernennung eines Testamentsvollstreckers und |
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zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses |
ist Beteiligter der Testamentsvollstrecker. "Das Gericht kann als Beteiligte hinzuziehen: die Erben, den Mitvollstrecker. Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen." Zu den Erben zählt bei Testamentsvollstreckung für den Nacherben vor Eintritt der Nacherbfolge (wodurch der Nacherbe beschränkt wird, also seine Rechte gegen den Vorerben nicht selbst ausüben kann; § 2222 BGB) auch der Nacherbe. Im Gegensatz zu § 345 IV 2 FamFG können weitere unmittelbar Betroffene bei der Fallgruppe des § 345 III FamFG nicht hinzugezogen werden.
3.2 b)
§ 345 IV FamFG regelt ebenfalls zwei Sonderfälle abweichend von § 7 FamFG, nämlich die Beteiligten bei
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Entlassung eines Testamentsvollstreckers (Muss-Beteiligter ist der Testamentsvollstrecker) und bei |
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Bestimmung erbrechtlicher Fristen, z. B. der Frist zur Erklärung, ob jemand das Amt als Testamentsvollstrecker annimmt, § 2198 II BGB (Mussbeteiligter ist nur der, dem die Frist gesetzt wird; die Fristsetzung unterliegt der Beschwerde entsprechend den §§ 567 bis 572 ZPO, also nicht nach den §§ 58 ff FamFG, wie § 355 I FamFG zeigt). |
Zu den Kann-Beteiligten sagt § 345 IV 2 und 3 FamFG: "Das Gericht kann alle Übrigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte hinzuziehen. Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen."
3.3 c)
Sonstige Fälle. Dazu gehört z. B. die Entscheidung eines Streits zwischen mehreren Testamentsvollstreckern (§ 2224 BGB; Wirksamwerden des Beschlusses: § 355 II mit 40 III FamFG; Beschwerdeberechtigung: § 355 III FamFG) und die Außerkraftsetzung bestimmter den Nachlass gefährdender Anordnungen des Erblassers (§ 2216 II 2 BGB; Beschwerdeberechtigung: § 355 III FamFG). Hier gilt die Grundregel in § 7 FamFG.
Im Ergebnis sind also z. B. bei einem Streit zwischen zwei Testamentsvollstreckern (§ 2224 I 1 BGB) beide Vollstrecker zu beteiligen, aber auch der belastete Erbe und je nach Fall Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte; der Dritte, mit dem das streitige Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, ist dagegen nicht unmittelbar betroffen und daher nicht Beteiligter. Bei Außerkraftsetzung von Anordnungen des Erblassers (§ 2216 II 2 BGB) sind z. B. der Erbe und der Testamentsvollstrecker zu beteiligen, nicht aber Nachlassgläubiger, Nachlassschuldner, Geschäftspartner.