Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Ein wichtiger Grund für die Entlassung des Beteiligten zu 5 als Testamentsvollstrecker liege nicht vor. Die verspätete Zahlung der Rechnung stelle allenfalls eine unbedeutende Verfehlung dar. Der Beteiligte zu 1 habe ausdrücklich gewünscht, dass Kontakt nur über seinen Anwalt erfolge. Auch sei der Beteiligte zu 5 als Testamentsvollstrecker berechtigt, Gehilfen wie z. B. Rechtsanwälte zu beschäftigen. Es sei nicht dem Beteiligten zu 5 anzulasten, dass das Guthaben des Verrechnungskontos nicht mehr an die Erbengemeinschaft habe ausgezahlt werden können. Der Beteiligte zu 5 sei mit Schreiben vom 16.3.2004 zur Zustimmung aufgefordert worden und habe diese mit Schreiben vom 19.3.2004 erteilt, und zwar zu Recht unter dem Vorbehalt, dass die Auszahlung auf ein Nachlasskonto zugunsten der Erbengemeinschaft zu erfolgen habe.
Dass es nicht zu einer Auszahlung gekommen sei, habe nicht am Verhalten des Beteiligten zu 5, sondern an der Insolvenz der Gesellschaft gelegen. Dieser Verlauf sei vom Beteiligten zu 5 ebenso wenig vorhersehbar gewesen wie von den übrigen Beteiligten. Es liege auch nicht am Verhalten des Beteiligten zu 5, wenn die Anwesen in C. keine Erträge erwirtschafteten, sondern an der dortigen Mietsituation. Dem Beteiligten zu 5 obliege nur die Testamentsvollstreckung hinsichtlich des Erbteils des Beteiligten zu 1, er sei deshalb auch nicht dafür verantwortlich, die Steuererklärungen für die Erbengemeinschaft abzugeben. Was das Taschengeld für den Beteiligten zu 1 angehe, sei der Beteiligte zu 5 verpflichtet, sich dafür einzusetzen, dass die Erbengemeinschaft dieses auszahle. Für die Beurteilung, in welcher Höhe diese Zahlungen erfolgen könnten, benötige der Beteiligte zu 5 Kenntnis von den derzeitigen Erträgen des Nachlasses, die er nicht habe. Es stelle deshalb keine Pflichtverletzung dar, dass er bislang die übrigen Miterben nicht konkret zur Zustimmung zu einer Zahlung aufgefordert habe. Der Interessengegensatz, der sich aus möglichen Pflichtteilsergänzungsansprüchen ergebe, gehe auf die Verfügungen der Erblasserin zurück, die den Beteiligten zu 5 mit Schenkungen bedacht und ihn zum Testamentsvollstrecker eingesetzt habe, wobei sie sehr wohl die Streitigkeiten zwischen den Beteiligten gekannt habe.
2. Die Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
a) Nach § 2227 Abs. 1 BGB kann der Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Gesetz nimmt als Beispiele eine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers oder dessen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung an. Neben den im Gesetz genannten Beispielsfällen kann ein wichtiger Grund ohne Rücksicht auf ein Verschulden auch dann vorliegen, wenn der Testamentsvollstrecker durch sein persönliches Verhalten begründeten Anlass zu der Annahme gibt, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des letzten Willens des Erblassers hinderlich sei oder dass sich dadurch eine Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Interessen der an der Ausführung oder am Nachlass Beteiligten ergeben würde. Auch ein nicht nur auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhendes Misstrauen eines Beteiligten, zu dem der Testamentsvollstrecker Anlass gegeben hat, kann zur Entlassung des Testamentsvollstreckers führen. Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 935/937 mwN).
Andererseits setzt das Amt des Testamentsvollstreckers kein Vertrauensverhältnis zu den Erben oder den sonstigen durch die Testamentsvollstreckung betroffenen Beteiligten voraus. Der Testamentsvollstrecker muss unabhängig von diesen den Willen des Erblassers ausführen, wenngleich er sich im Rahmen des ihm zustehenden Verwaltungsermessens nicht grundlos über die Interessen und Vorstellungen der Erben und anderer Beteiligter hinwegsetzen darf. Daher ist an eine Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen berechtigten Misstrauens ein strenger Maßstab anzulegen; die Beteiligten dürfen nicht in die Lage versetzt werden, einen ihnen möglicherweise lästigen Testamentsvollstrecker durch eigenes feindseliges Verhalten oder aus einem für sich genommen unbedeutendem Anlass aus dem Amt zu drängen (BayObLGZ 1997, 1/26 f).
b) Von diesen rechtlichen Gegebenheiten ist das Landgericht ausgegangen und zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass ein wichtiger Grund für die Entlassung des Beteiligten zu 5 als Testamentsvollstrecker nicht vorliegt.
aa) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 2227 Abs. 1 BGB vorliegt, ist Tat- und Rechtsfrage. Tatfrage ist die Feststellung des Sachverhalts, der die Entlassung rechtfertigen soll. Diese obliegt den Tatsacheninstanzen; das Rechtsbeschwerdegericht muss von dem Sachverhalt ausgehen, den das Beschwerdegericht als erwiesen erachtet hat (§ 2...