Die Übertragung von Betriebsvermögen auf die Familienstiftung ist steuerbar und grundsätzlich steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 16 lit. b) ErbStG greift hier mangels gemeinnütziger Ausgestaltung nicht. Sofern aber die Voraussetzungen von nach den §§ 13 a, 13 b ErbStG begünstigtem Betriebsvermögen vorliegen, können unter den weiteren Verschonungsvoraussetzungen die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Verschonungsmöglichkeiten sowohl bei Errichtung als auch im Rahmen der Erbersatzsteuer in Anspruch genommen werden.[50] Die Tarifbegrenzung des § 19 a ErbStG kommt allerdings nicht zur Anwendung, da es sich bei einer Familienstiftung nicht um eine natürliche Person handelt. Die Vermögensübertragung auf eine Familienstiftung wird zusätzlich dadurch gemildert, dass für die Ermittlung der Steuerklasse auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Stifter und dem entferntest begünstigten Destinatär abzustellen ist. Sollen lediglich die Ehefrau und die Kinder des Stifters begünstigt werden, kommt die Steuerklasse I zur Anwendung.[51] Grundsätzlich verbleibt es aber bei der Steuerklasse III.

Die Errichtung einer Familienstiftung löst bei unentgeltlicher Übertragung aus dem Privatvermögen keine Einkommensteuerpflicht aus, da insoweit weder ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn bei Übertragung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG realisiert wird noch ein privates Veräußerungsgeschäft nach den §§ 22, 23 EStG begründet wird.[52] Es dürfte insbesondere dann zu keiner Aufdeckung stiller Reserven kommen, wenn ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf die Familienstiftung übertragen wird und nach § 6 Abs. 3 EStG die Buchwerte fortzuführen sind. In allen anderen Fällen ist gesondert zu untersuchen, ob und ggf. in welcher Form unerwünschte ertragsteuerliche Konsequenzen zu ziehen sind, da es im Einzelfall zu einer der Vermögensübertragung auf die Familienstiftung vorgelagerten Entnahme kommen kann.

Zu beachten ist die Gestaltung der Satzung einer gemeinnützigen Stiftung dahingehend, dass im Fall einer Auflösung oder Aufhebung das Kapital nicht an den Stifter zurückfällt, da ansonsten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 4 iVm § 42 AO die Gefahr einer Steuerumgehung droht.[53]

[50] Vgl. Pauli/Korezkij in Pauli/Maßbaum, Erbschaftsteuerreform 2009, S. 248; Wachter in Fischer/Jüptner/Pahlke, ErbStG, § 13 a Rn 370.
[51] Götz, NWB 2008, Fach 2, S. 10107 (10110).
[52] Vgl. v. Löwe, Die steuerliche Behandlung der Familienstiftung in FS für Spiegelberger, 2009, S. 1370.
[53] Binz/Sorg, Die Doppelstiftung im Steuerrecht, ZEV 2005, 520 (521).

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