Zwar unterliegt der Erbe durch die Testamentsvollstreckung Beschränkungen (vgl. insbesondere §§ 2205, 2211 Abs. 1 BGB). Gänzlich schutzlos ist er aber, wie im Hinblick auf seine Auskunftsansprüche ausgeführt, nicht. Es besteht kein "normatives Vertrauendürfen" (Fikentscher) dahingehend, dass der Erbe sich darauf verlassen dürfte, dass der Testamentsvollstrecker ihm in jedem Fall und zeitnah die Informationen und womöglich sogar Empfehlungen zukommen lassen werde, die ihm eine Entscheidung über die Ausschlagung ermöglichen.

Schmidl scheint auch lediglich von einer Konstellation auszugehen, dass nämlich der Testamentsvollstrecker, der einen Wissensvorsprung vor dem oder den Erben erhalten soll, nicht selbst Miterbe ist. Ist, wie in der Praxis nicht selten, der Testamentsvollstrecker Miterbe, ist ein Wissensvorsprung vor den weiteren Erben grundsätzlich nicht gerechtfertigt.

Überdies verkennt Schmidl, der die gesamte Problematik der Bekanntmachung der letztwilligen Verfügung nur von der Ausschlagung her denkt, dass die von ihm favorisierte verzögerte Bekanntgabe an die Erben für diese auch erhebliche Nachteile haben kann. Schmidl lässt die nicht seltenen Fälle unberücksichtigt, in denen Streit um die Wirksamkeit und den Inhalt der letztwilligen Verfügung besteht. Insbesondere für diesen Fall haben die Erben aber ein eigenes Interesse daran, möglichst bald vom Nachlassgericht Kenntnis zu erhalten, um etwa vorzubringen, dass die letztwillige Verfügung (und damit auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung) wegen Testierunfähigkeit des Erblassers oder aus sonstigem Grund unwirksam ist. Dem Erben, der Kenntnis davon erlangt, dass das Nachlassgericht die Verfügung von Todes wegen einem Testamentsvollstrecker bereits übersandt hat, könnte auch nicht verwehrt werden, ohne weitere Verzögerung in die Verfügung von Todes wegen Einsicht zu nehmen.

Schließlich ist noch zu erwähnen, dass die Ausschlagung nicht der einzige Weg der Haftungsbegrenzung ist. Die Ausschlagung kann zudem, wie auch nicht selten geschieht, wenn auch häufig mit "falscher" Begründung,[14] angefochten werden, was als Erbschaftsannahme gilt (§ 1957 Abs. 1 BGB).

[14] Zwar ist allgemein anerkannt, dass die Überschuldung der Erbschaft eine verkehrswesentliche Eigenschaft gemäß § 119 Abs. 2 BGB darstellt, die zur Anfechtung berechtigen kann, indes nur, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also bezüglich des Bestandes an Aktiva oder Passiva, beruht. Insoweit zeigt sich immer wieder, dass die Ausschlagung eine Entscheidung auf nur spekulativer Grundlage ist, was ungenügend ist, vgl. beispielhaft OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.10.2016 – 3 Wx 155/15, zit. nach juris.

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