1. Der in einem notariellen Testament, das mangels Zuziehung einer Verständigungsperson i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 2 BeurkG nach § 125 S. 1 BGB formunwirksam ist, Begünstigte muss im Schadensersatzprozess gegen den Notar mit dem Maßstab des § 287 ZPO nachweisen, dass er ohne die Amtspflichtverletzung des Notars Erbe geworden wäre. Dies umfasst den Nachweis, dass ein Testament zugunsten des Begünstigten unter Einhaltung des § 24 BeurkG beurkundet worden wäre. Eine im Haftungsprozess eingewandte Testierunfähigkeit, die der Kausalität eines Schadenseintritts für den Begünstigten entgegenstünde, hat der Notar zu beweisen.

2. Wird später festgestellt, dass eine nach § 24 Abs. 1 S. 2 BeurkG zugezogene Person sich objektiv nicht mit dem Erblasser verständigen konnte, berührt dies die Wirksamkeit der Beurkundung nicht, sondern mindert allenfalls den Beweiswert der Urkunde (Anschluss an: Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 2. Aufl. 2015, § 24 Rn 14; BeckOK-BeurkG/Litzenberger, 49. Edition, Stand 1.2.2019, BeurkG § 24 Rn 5).

OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.12.2019 – 14 U 99/17

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