I. Die Beteiligten begehren die Anordnung einer Nachlasspflegschaft für die – ihrer Ansicht nach unbekannten – Erben der Erblasserin.
Die im Jahre 1974 verstorbene Erblasserin und der im Jahre 2016 verstorbene Herr B. waren in Erbengemeinschaft Eigentümer eines in einer ländlichen Region in Brandenburg gelegenen Hausgrundstücks (345 m² Gebäude- und Freifläche, 970 m² Landwirtschaftsfläche). Der Ehemann der Erblasserin ist im Jahre 1977 verstorbenen, ihre Tochter ist im Jahre 1989 kinderlos verstorben und ihr Sohn ist im Jahre 2009 verstorben. Der Sohn der Erblasserin hat seine Schwester ausweislich des Teilerbscheins des Amtsgerichts Braunschweig vom 2.8.1989 – 31 VI 248/89 – zu ½ beerbt; aus seiner 1968 geschiedenen Ehe sind zwei 1956 und 1958 geborene Kinder hervorgegangen.
Mit Schriftsatz vom 5.7.2018 regte der Nachlasspfleger für die Beteiligten an, für die "unbekannten Erben" der Erblasserin eine Nachlasspflegschaft anzuordnen; es bestehe "ein Sicherungsbedürfnis (Grundbuchauszug)" und zugunsten der von ihm vertretenen Beteiligten bestünden Auseinandersetzungsansprüche gegenüber den Erben der Erblasserin, die die Beteiligten geltend machen wollten. Vorsorglich werde ein entsprechender Antrag nach § 1961 BGB gestellt.
Nach weiterem Schriftwechsel wies das Amtsgericht mit Beschl. v. 7.2.2019 den Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft gemäß § 1961 BGB zurück. Die gesetzlichen Erben der Erblasserin seien bekannt; sie sei beerbt worden von ihrem 1977 verstorbenen Ehemann und ihren 1989 und 2009 verstorbenen Kindern; Erbausschlagungserklärungen lägen nicht vor; insoweit komme auch eine Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB nicht in Betracht. Zudem rechtfertige das Ziel der Erbauseinandersetzung nicht die Bestellung eines Nachlasspflegers.
Gegen diesen am 15.2.2019 zugestellten Beschluss legte der Nachlasspfleger mit Schriftsatz vom 4.3.2019 – eingegangen am 6.3.2019 – Beschwerde ein. Da die Erbenstellung des Ehemannes und der Kinder der Erblasserin nicht sicher sei, seien die Erben der Erblasserin unbekannt im Sinne des § 1961 BGB; auch ein Erbauseinandersetzungsanspruch rechtfertige eine Nachlasspflegschaft.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschl. v. 7.5.2019 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse v. 7.2. und 7.5.2019 (Bl. 54–56 und 78 f. d.A.) und die Beschwerdeschrift v. 4.3.2019 (Bl. 58–64 d.A.) Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden und die Beteiligten sind beschwerdebefugt.
Die Beschwerde ist als solche der Beteiligten auszulegen, obwohl sie nicht ausdrücklich in deren Namen eingelegte worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21.1.2016 – V ZB 43/15, FGPrax 2016, S. 99 [Rn 6]). Die unbekannten Erben werden durch den Nachlasspfleger gesetzlich vertreten (BGH, Urt. v. 22.1.1981 – IVa ZR 97/80, NJW 1981, 2299 [2300] m.w.N.; Leipold, in: MüKo-BGB, 7. Auflage 2017, § 1960 Rn 48; Zimmermann, in: ZEV 2011, 631 m.w.N.) und können beschwerdebefugt sein, während der Nachlasspfleger nicht beschwerdebefugt wäre, da er durch die Zurückweisung des Antrags nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt ist (vgl. Schulz, in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 5. Auflage 2019, § 23, Rn 26 m.w.N.).
Die Beteiligten sind beschwerdebefugt. Wird die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft abgelehnt, ist beschwerdebefugt, wer ein rechtliches Interesse an der Abänderung des ablehnenden Beschlusses hat, § 59 Abs. 1 FamFG; dies ist insbesondere bei Nachlassgläubigern der Fall, die gemäß § 1961 BGB die Nachlasspflegschaft beantragt haben, § 59 Abs. 2 FamFG (OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2010 – 2 Wx 198/10, ZEV 2011, 582 [583]; OLG Hamm, Beschl. v. 22.6.2010 – 15 W 308/10, NJW-RR 2010, 1594 [1594 f.] m.w.N.; Beschl. v. 30.7.2014 – 10 W 112/14, juris, Rn 3 m.w.N.). Dies trifft auf die Beteiligten zu: Der Antrag vom 5.7.2018 ist als solcher der Beteiligten auszulegen und diese wollen – mit Hilfe der Nachlasspflegschaft für die Erben der Erblasserin – die Auseinandersetzung der ehemals zwischen der Erblasserin und Herrn B. bestehenden Erbengemeinschaft betreiben, sind also Gläubiger des Auseinandersetzungsanspruches gemäß § 2042 BGB.
Der Beschwerdebefugnis steht auch nicht entgegen, dass das Vorliegen einer Beschwerdebefugnis eines Miterben gegen die Ablehnung einer Nachlasspflegschaft jedenfalls in der Vergangenheit streitig war (für eine Beschwerdebefugnis Leipold, in: MüKo-BGB, 7. Auflage 2017, § 1960 Rn 112 m.w.N.; dagegen noch Senat, Beschl. v. 24.2.1919, OLGE 40, 107 [108]). Hier geht es nicht um eine Nachlasspflegschaft bezüglich des auseinanderzusetzenden, übergeordneten Nachlasses (ehemals Erbengemeinschaft Erblasserin und Herr B.), sondern um eine Nachlasspflegschaft bezüglich des Nachlasses der Erblasserin. Im Hinblick auf den letztgenannten Nachlass sind die Beteiligten aber keine Miterb...