Ein Vertretungsausschluss der Eltern besteht zudem nicht, wenn das Rechtsgeschäft dem vertretenen Kind einen lediglich rechtlichen Vorteil verschafft.[3] Ist das Rechtsgeschäft für das Kind lediglich rechtlich vorteilhaft oder zumindest rechtlich neutral, ist der Schutzzweck der Vertretungsbeschränkungen nicht erforderlich, da es sich um eine reine Begünstigung des Kindes handelt. Der gesetzliche Vertreter ist dann doch zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt.[4]

Eine lediglich rechtliche Vorteilhaftigkeit liegt immer dann vor, wenn das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen ausschließlich mit Verpflichtungen verbunden ist, für die er nur dinglich mit der erworbenen Sache und nicht persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet.[5] Es ist allein auf die rechtliche Vorteilhaftigkeit abzustellen, die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist unerheblich.[6]

[3] BGH, Beschl. v. 25.11.2004 – V ZB 13/04, NJW 2005, 415, 416 ff.; BGH, Urt. v. 27.9.1972 – IV ZR 225/69, NJW 1972, 2262, 2263; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl. 2022, § 107 Rn 1; Grüneberg/Götz, 81. Aufl. 2022, § 1795 Rn 13.
[4] Strenggenommen könnte ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, bei einem lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäft auch selbst an der Urkunde mitwirken. Dies ist in der notariellen Praxis aber absolut unüblich. Auch der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige wird in der Praxis daher durch seine Eltern vertreten.
[5] OLG Köln, Beschl. v. 11.6.2003 – 2 Wx 18/03, RNotZ 2003, 515, 517; BGH, Beschl. v. 9.7.1980 – V ZB 16/79, NJW 1981, 109, 110.
[6] BGH, Beschl. v. 25.11.2004 – V ZB 13/04, NJW 2005, 415, 418; Grüneberg/Ellenberger, 81. Aufl. 2022, § 107 Rn 2.

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