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Durch die frühzeitige Übertragung von Vermögenswerten auf nachfolgende Generationen werden die Schenkungsteuerfreibeträge optimal genutzt und zukünftige Wertsteigerungen entstehen bereits bei der nächsten Generation, sodass diese Wertsteigerungen im Erbfall nicht mehr versteuert werden müssen. Zudem lassen sich oft auch ertragsteuerliche Vorteile nutzen, da durch die Einbeziehung der noch jungen Familienmitglieder der einkommensteuerliche Grundfreibetrag mehrmals genutzt wird (sog. Familiensplitting). Für den rechtlichen Berater ist die Einbeziehung von Minderjährigen jedoch eine besondere Herausforderung, da die Minderjährigen aufgrund der Vorschriften zum Minderjährigenschutz möglicherweise nicht von deren Eltern vertreten werden können und/oder die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist. Bei Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen sind die Herausforderungen der Beteiligung von Minderjährigen aber regelmäßig gut zu meistern.
I. Zivilrechtliche Grundlagen bei der Beteiligung Minderjähriger
Wenn an der Nachfolgegestaltung Minderjährige beteiligt sind muss immer geprüft werden, wer den Minderjährigen vertreten kann und ob eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist.
1. Muss ein Ergänzungspfleger für den Minderjährigen handeln?
Der Minderjährige wird grundsätzliche durch seine Eltern gemeinsam vertreten, wenn diese das gemeinsame Sorgerecht ausüben (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB). Übt ein Elternteil das Sorgerecht allein aus, vertritt er das Kind allein (§ 1629 Abs. 1 S. 3 BGB). Gem. § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB können die Eltern das Kind nicht vertreten, wenn nach § 1795 BGB ein Vormund von der Vertretung des Minderjährigen ausgeschlossen wäre. Es muss dann ein Ergänzungspfleger für den Minderjährigen handeln.
a) Vertretungsausschluss der Eltern bei potentieller Interessenkollision
Die Eltern bzw. ein Vormund dürfen gem. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB keine Rechtsgeschäfte für den Minderjährigen vornehmen, wenn der jeweilige Ehegatte, Lebenspartner oder ein Verwandter in gerader Linie (z.B. Großeltern etc.) beteiligt sind. Da die Eltern das Kind gemeinschaftlich vertreten, greifen die Ausschlüsse auch dann, wenn nur ein Elternteil Vertragspartner werden soll oder nur für einen Elternteil die Ausschließungsgründe des § 1795 Abs. 1 BGB gelten.
b) Kein Vertretungsausschluss der Eltern bei Erfüllung einer Verbindlichkeit
Ein Vertretungsausschluss der Eltern besteht nicht, wenn das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
c) Kein Vertretungsausschluss der Eltern bei lediglich rechtlichem Vorteil
Ein Vertretungsausschluss der Eltern besteht zudem nicht, wenn das Rechtsgeschäft dem vertretenen Kind einen lediglich rechtlichen Vorteil verschafft. Ist das Rechtsgeschäft für das Kind lediglich rechtlich vorteilhaft oder zumindest rechtlich neutral, ist der Schutzzweck der Vertretungsbeschränkungen nicht erforderlich, da es sich um eine reine Begünstigung des Kindes handelt. Der gesetzliche Vertreter ist dann doch zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt.
Eine lediglich rechtliche Vorteilhaftigkeit liegt immer dann vor, wenn das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen ausschließlich mit Verpflichtungen verbunden ist, für die er nur dinglich mit der erworbenen Sache und nicht persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet. Es ist allein auf die rechtliche Vorteilhaftigkeit abzustellen, die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist unerheblich.
2. Die Bestellung des Ergänzungspflegers
Sind die Eltern von der Vertretung des Minderjährigen ausgeschlossen, beantragt üblicherweise der beurkundende Notar bei dem zuständigen Familiengericht die Bestellung eines Ergänzungspflegers. Meist schlägt der Notar in Abstimmung mit den Eltern auch direkt eine geeignete Person als Ergänzungspfleger vor. Das Gericht ist an diesen Vorschlag jedoch nicht gebunden. Überwiegend wird von den Familiengerichten aber der beratende Anwalt oder der Steuerberater der Familie als Ergänzungspfleger akzeptiert. Familienangehörige werden hingegen oft von den Familiengerichten nicht akzeptiert, da Zweifel an der erforderlichen Sachkunde oder Neutralität bestehen. Oftmals sind die Familienangehörigen aber auch gem. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB schon nicht als Ergänzungspfleger geeignet, da sie selbst mit einem der Vertragspartner in gerader Linie verwandt sind. Einige wenige Familiengerichte akzeptieren nur ...