I.
Im Grundbuch des Amtsgericht R., Bl. 115, ist der Beteiligte zu 2) als Eigentümer eingetragen. Im Grundbuch des Amtsgerichts R., Bl. 174, ist der Beteiligte zu 2) als Miteigentümer zu ½-Anteil eingetragen. Im Grundbuch des Amtsgerichts R., Bl. 524, sind der Beteiligte zu 2) und Frau W. als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen.
Das beteiligte Landwirtschaftsgericht hat das Grundbuchamt ersucht,
(1) alle im Alleineigentum des Beteiligten zu 2 stehenden und zum Hof gehörenden Grundstücke auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen und dort zudem einzutragen, dass es sich um einen Hof i.S.d. Höfeordnung handelt,
(2) in den Grundbüchern des Amtsgerichts R., Bl. 115 und Bl.’174, wechselseitig einzutragen, dass zu dem Hof auch der im Grundbuch des Amtsgerichts R., Bl. 174, eingetragene Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 2) gehört, und
(3) in den Grundbüchern des Amtsgerichts R., Bl. 115 und 174 sowie Bl. 524, wechselseitig einzutragen, dass zu dem Hof auch der im Grundbuch des Amtsgerichts R., Bl. 524, eingetragene Anteil des Beteiligten zu 2) an der Erbengemeinschaft gehört.
Am 25.5.2022 hat das Grundbuchamt antragsgemäß die im Alleineigentum des Beteiligten zu 2) stehenden und zum Hof gehörenden Grundstücke durch Eintragung im Grundbuch von N. des Amtsgerichts R., Bl. 115, zusammengefasst und eingetragen, dass es sich um einen Hof i.S.d. Höfeordnung handelt. Zudem hat das Grundbuchamt antragsgemäß in diesem Grundbuch und dem Grundbuch des Amtsgerichts R., Bl. 174, am 25.5.2022 wechselseitig eingetragen, dass der in Bl. 174 eingetragene Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 2) zu dem im Grundbuch, Bl.’115, eingetragenen Hof i.S.d. Höfeordnung gehört.
Das weitergehende Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts, in den Grundbüchern des Amtsgerichts R., Bl. 115 und 174 sowie Bl. 524, wechselseitig einzutragen, dass zu dem Hof auch der im Grundbuch des Amtsgerichts R., Bl. 524, eingetragene Anteil des Beteiligten zu 2) an der Erbengemeinschaft gehört, hat das Grundbuchamt jedoch durch Beschl. v. 25.5.2022 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Eintragung eines Vermerks mit dem beantragten Inhalt nicht zulässig sei. Nach § 6 Abs. 4 HöfeVfO i.V.m. § 2 Buchst. b) HöfeO sei die Eintragung eines erweiterten Hofvermerks für einen zum Hof gehörenden Miteigentumsanteil, nicht aber für einen Anteil an einer Gesamthandsgemeinschaft vorgesehen.
Gegen diesen Beschluss hat das Landwirtschaftsgericht mit Schreiben vom 7.6.2022 Beschwerde eingelegt. Es hat vorgetragen, dass die Beurteilung, was Bestandteil eines Hofs sei, in die’alleinige Kompetenz des Landwirtschaftsgerichts falle. Vom Grundbuchamt sei nicht zu prüfen, ob der Anteil des Hofeigentümers an einer Erbengemeinschaft Hofbestandteil gem. §§ 1, 2 HöfeO ist. Nur unzulässige Eintragungen müsse das Grundbuchamt unterlassen. Der Hofeigentümer sei hinsichtlich des Anteils an der Erbengemeinschaft dinglich berechtigt, sodass eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 4 HöfeVfO geboten sei, um im Nachlassfall dieses Grundstück bei Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nicht zu übersehen.
Durch Beschl. v. 22.6.2022 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
(…)
II.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Das Grundbuchamt hat das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts, in den Grundbüchern von N., Bl. 115 und 174, sowie von M., Bl. 524, wechselseitige Hofzugehörigkeitsvermerke einzutragen, zu Unrecht abgelehnt. Im Grundbuch ist zu vermerken, dass der im Grundbuch von M., Bl. 524, eingetragene Anteil des Beteiligten zu 2) an einer Erbengemeinschaft zu seinem eingetragenen Hof i.S.d. Höfeordnung gehört.
Das Grundbuchamt musste den Hofvermerk nicht bereits deshalb in das Grundbuch eintragen, weil es sich bei dem Eintragungsantrag des beteiligten Landwirtschaftsgerichts um ein Behördenersuchen gem. § 3 Abs. 1 HöfeO i.V.m. § 38 GBO handelte. Hinsichtlich der Prüfungskompetenz des Grundbuchamts ist zu differenzieren. Es hat zu prüfen, ob die Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, ob das Ersuchen bezüglich seiner Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht (§ 29 Abs. 3 GBO) und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind. Zur Prüfungskompetenz des Grundbuchamts gehört danach auch, ob das Ersuchen auf eine Eintragung gerichtet ist, um die nach der gesetzlichen Vorschrift ersucht werden kann. Ob hingegen im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für das Ersuchen vorliegen, ist von dem Grundbuchamt grundsätzlich nicht zu prüfen. Hierfür trägt die ersuchende Behörde die Verantwortung, soweit die ihr rechtlich zugeschriebene Sachkompetenz bei der Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen reicht (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2012 – V’ZB 95/12, FGPrax 2013, 54 Rn 15). Danach fällt zwar die Beurteilung, ob bestimmte Grundstücke, Flächen oder sonstige Rechte Bestandteil des Hofs sind oder nicht, in die alleinige Kompetenz des Landwirtsc...