I.
Am xx.xx.2022 ist A B (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Sie war in einziger Ehe verheiratet mit dem am xx.xx.2010 vorverstorbenen C B.
Gemeinsam mit ihrem Ehemann hat die Erblasserin am 23.3.1988 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, ansonsten aber keine Verfügung getroffen haben.
Am 17.9.2010 hat die Erblasserin ein privatschriftliches Testament errichtet (…), in dem sie Folgendes verfügt hat:
Zitat
"Hiermit setze ich meinen Sohn D B geb. x.xx.1957 als meinen Alleinerben ein."
Mit notarieller Urkunde vom 29.4.2022 – UVZ-Nr. X1/22 des Notars E in F – hat der Beteiligte die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt (…). Er hat sich hierbei auf das Testament vom 17.9.2010 gestützt und ausgeführt, dass die Erblasserin danach von ihm, ihrem Sohn, als Alleinerbe beerbt worden sei.
Das Nachlassgericht hat den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten daraufhin aufgefordert, eine beglaubigte Geburtsurkunde des Beteiligten zu übersenden. Dem ist der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 22.6.2022 entgegengetreten und hat ausgeführt, dass der Beteiligte mit Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdatum im Testament genannt worden und im Übrigen durch bereits vorliegende Unterlagen identifizierbar sei.
Durch am 22.8.2022 erlassenen Beschluss hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zurückgewiesen, weil er nicht durch Vorlage einer Abstammungsurkunde oder ähnliches nachgewiesen habe, der Sohn der Erblasserin zu sein (…). Die Bezeichnung als Sohn sei ein maßgebliches Kriterium für die Erbeinsetzung und nicht nur eine ergänzende Angabe zur Identifikation des eingesetzten Erben.
Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigtem des Beteiligten am 22.8.2022 zugestellten Beschluss hat dieser im Namen des Beteiligten mit am 23.8.2022 beim AG Aachen eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt (…). Er hat vorgetragen, dass der Beteiligte im Testament durch die Angaben von Namen und Geburtsdatum eindeutig als Erbe bezeichnet worden sei und es auf das zusätzliche Merkmal "mein Sohn" nicht ankomme.
Durch am 7.9.2022 erlassenen Beschluss hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt (…).
II.
Die zulässige Beschwerde des Beteiligten hat auch in der Sache Erfolg.
Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu Unrecht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Alleinerbscheins liegen vor. Dementsprechend hat der Senat die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags erforderlich sind, gem. § 352e Abs. 1 S. 1, 2 FamFG für festgestellt erachtet.
Ist der Erbe – wie hier – aufgrund einer Verfügung von Todes wegen berufen, so hat er die Verfügung von Todes wegen zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht (§ 352 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), anzugeben, ob weitere Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind (§ 352 Abs. 2 Nr. 2 FamFG), und weitere Angaben über den Todeszeitpunkt und letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zu machen sowie darüber, ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist, er die Erbschaft angenommen hat und welche Größe sein Erbteil ausmacht. Zusätzlich hat er Angaben über weggefallene Personen zu machen, die seinen Erbteil schmälern oder seine Berufung ausschließen würden (§ 352 Abs. 2 Nr. 3 FamFG). Gem. § 352 Abs. 3 S. 1 FamFG hat er die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Insbesondere liegt das Testament vom 17.9.2010 vor, in dem der Beteiligte von der Erblasserin namentlich und unter Angabe seines Geburtsdatums als Alleinerbe bezeichnet worden ist.
Zwar kann das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen, wenn hierfür Anhaltspunkte vorliegen. So genügt insbesondere die bloße Vorlage einer Verfügung von Todes wegen nicht, wenn testamentarisch bedachte Personen lediglich über Beschreibungen, z.B. über die Bezeichnung als "Sohn", und daher nur unter Berücksichtigung weiterer Umstände identifiziert werden können (MüKo-FamFG/Grziwotz, 3. Aufl. 2019, § 352 Rn 40; BeckOK-FamFG/Schlögel, Stand: 1.7.2022, § 352 Rn 13; Grüneberg/Weidlich, BGB, 81. Aufl. 2022, § 2353 Rn 15). In einem solchen Fall kann daher auch der gewillkürte Erbe zur Vorlage einer Abstammungsurkunde verpflichtet sein. Hier hat das Nachlassgericht indes zu Unrecht die Vorlage einer Abstammungsurkunde vom Beteiligten verlangt. Denn die Identität des Erben steht aufgrund der Angaben von Namen und Geburtsdatum des Erben im Testament fest. Auf die Angabe "mein Sohn" kommt es daher nicht mehr an, zumal diese Bezeichnung des Beteiligten im Testament nicht als Bedingung für seine Einsetzung verstanden werden kann. Denn ob der Beteiligte tatsächlich der Sohn der Erblasserin ist oder von der Erblasserin nur als ihr Sohn bezeichnet worden ist, weil es sich beispielsweise um ein Pflegekind oder einen Sohn ihres vorverstorbenen Ehemanns gehandelt hat, wird die Erbla...