I.
Im Grundbuch von U Bl. … des Amtsgerichts X ist der am … 2017 verstorbene G1 (im Folgenden: Erblasser) in Abteilung I eingetragen.
Der Erblasser setzte durch notarielles Testament vom … 2014 (UR-Nr. … der Notarin S1 aus Y) seine drei Söhne, die Beteiligten zu 1–3, zu je 1/3 als Erben ein. Durch zwei privatschriftliche Testamente vom … 4.2017 sowie vom … 9.2017 änderte er sein Testament vom … 2014. Während in dem Testament vom … 4.2017 lediglich Änderungen mit Blick auf die Vermächtnisse enthalten waren, beinhaltete das Testament vom … 9.2017 neben einer weiteren Regelung die Vermächtnisse betreffend folgende Änderung zum Testament vom … 2014:
Zitat
"Dieses Testament habe ich niedergeschrieben in der Erwartung, dass meine Söhne mögliche Meinungsverschiedenheiten einvernehmlich beilegen oder gegebenenfalls den Einigungsvorschlag des Testamentsvollstreckers annehmen. Ein Erbe, der Klage erhebt, hat nur Anspruch auf den Pflichtteil."
Alle drei Testamente wurden vor dem AG … eröffnet.
Zunächst haben die Antragsteller am 2.8.2019 beantragt, die Beteiligten zu 1–3 als Eigentümer in Erbengemeinschaft im Grundbuch einzutragen und u.a. einen Erbauseinandersetzungsvertrag vom … 2019 (UR-Nr. … der Notarin S1 aus Y) beigefügt.
Hierauf hat das Grundbuchamt des AG nach weiterem Schriftwechsel mit Zwischenverfügung vom 9.12.2019 aufgegeben, einen Erbschein vorzulegen. Das spätere privatschriftliche Testament sei für die Erbfolge nicht unerheblich.
Daraufhin haben die Antragsteller den Antrag mit Schriftsatz vom 14.4.2020 zurückgenommen und die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten zu 1–3 als Miteigentümer zu je 1/3 beantragt. Unter Nr. II der beigefügten "Änderung zum Erbauseinandersetzungsvertrag vom … 2019", datierend auf den … 2.2020 (UR-Nr. … der Notarin S1 aus Y), ist die’Übertragung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks durch den Testamentsvollstrecker auf die Beteiligten zu 1–3 zu je 1/3 Miteigentumsanteil geregelt.
Mit Schreiben vom 22.4.2020 hat das Grundbuchamt des AG darauf hingewiesen, dass die nicht entgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers der Zustimmung aller Erben bedürfe, hierzu bedürfe es des Erbnachweises, auf die Zwischenverfügung vom 9.12.2020 werde Bezug genommen.
In der Folge haben die Antragsteller mit Schreiben vom 16.3.2021 den Antrag vom 14.4.2021 zurückgenommen und zugleich beantragt, die Beteiligten zu 1–3 als Eigentümer in Erbengemeinschaft einzutragen. Beigefügt war die Vereinbarung vom … 2.2021 (UR-Nr. … der Notarin S1 aus Y), mit der die Urkunde "Änderung zum Erbauseinandersetzungsvertrag vom … 2019", datierend auf den … 2.2020, wiederum aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurde das Grundstück durch den Testamentsvollstrecker freigegeben. Die Notarin solle den zwischenzeitlich gestellten Antrag zurücknehmen und einen Antrag auf Grundbuchberichtigung (Eintragung der Erben als Eigentümer in Erbengemeinschaft) stellen. In der Urkunde enthalten ist eine eidesstattliche Versicherung, die u.a. die Erklärung beinhaltet, dass keiner der in dem notariellen Testament vom … 2014 (UR-Nr. … der Notarin S1 aus Y) genannten drei Erben Klage erhoben hat. Die in der notariellen Urkunde enthaltenen Erklärungen wurden durch den Testamentsvollstrecker und eine Angestellte der Notarin abgegeben, wobei die Letztgenannte namens und in Vollmacht der Beteiligten zu 1–3 handelte.
Nach weiterem Schriftwechsel hat das Grundbuchamt des Amtsgericht X am 4.3.2022 die angegriffene Zwischenverfügung erlassen und die Vorlage eines Erbscheins aufgegeben. Die spätere privatschriftliche Verfügung sei für die Erbfolge erheblich, da ein Erbe, der Klage erhebe, nur einen Pflichtteilsanspruch habe und von der Erbfolge ausgeschlossen sei. Die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung schließe die Nachweiskette nicht, weil die Verwirkungsklausel auf der späteren privatschriftlichen Verfügung beruhe. Dabei hat das Grundbuchamt auf die Entscheidung des OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.11.2004 – 20 W 223/2004, juris, Bezug genommen.
Hiergegen haben die Antragsteller Beschwerde erhoben. Es handele sich um eine Verwirkungsklausel mit eindeutiger Verhaltensanforderung (vgl. BGH, Beschl. v. 2.6.2016 – V ZB 3/14). Auch in einem Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht würde nichts anderes verlangt werden als die bereits dem Grundbuchamt vorliegende eidesstattliche Versicherung, dass keiner der Erben Klage erhoben habe. Die Erben würden diese Erklärung kennen und hätten sie sich durch den fehlenden Protest zu eigen gemacht. Die vom Grundbuchamt zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt sei nicht übertragbar.
Das Grundbuchamt des Amtsgerichts X hat der Beschwerde durch Beschl. v. 4.5.2022 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vorgelegt.
II.
Die gem. §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde gegen die nach § 18 GBO ergangene Zwischenverfügung ist unbegründet.
Das Grundbuchamt hat den Antragstellern mit der angegriffenen Zwischenverfügung zu Recht aufgegeben, einen Erbschein zum Nachweis der Erbfolge vorzulegen...