Der 1961 geborene Kläger ist als ältestes Kind zusammen mit den Beklagten und einem weiteren Bruder (...) bei seinen Eltern (...) aufgewachsen (...) Der Kläger selbst absolvierte zunächst regelmäßig eine Schulausbildung. Im Alter von 18 Jahren brach er dann allerdings den Besuch des Wirtschaftsgymnasiums in Wangen ab.
In der Folge (...) zog sich der Kläger immer mehr zurück und ist seither keiner geregelten beruflichen Betätigung nachgegangen. Sein Leben war und ist vielmehr geprägt von einer psychischen Erkrankung und Auseinandersetzungen mit seinen Familienangehörigen. In dem Rahmen kam es ab dem Jahr 1982 zu diversen stationären Behandlungen des Klägers in der Psychiatrie, zum Teil verbunden mit einer Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz (...), gleichfalls zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und seinen Eltern, die das Ziel verfolgten, dass der Kläger sein Elternhaus nicht mehr betreten dürfe bzw. räumt (...). Nachdem lange Zeit das Krankheitsbild des Klägers diffus geblieben und deshalb auch die Anordnung einer Betreuung unterblieben war, ist der Kläger im Jahr 1996 unter Betreuung gestellt worden, wobei der Wirkungskreis des Betreuers die Besorgung der Vermögensangelegenheiten, das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsortes und die Sorge für die Gesundheit umfasst. Mittlerweile lebt der Kläger seit mehreren Jahren in einer Außenwohngruppe (...).
Der Vater der Parteien hat vor diesem Hintergrund zusammen mit seiner Ehefrau (...), die ebenfalls über viele Jahre hinweg psychiatrischer Behandlung bedurft hat, am 23.1.2002 ein notarielles gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet, in dem die Beklagten jeweils zur Hälfte als Erben eingesetzt wurden. Des Weiteren wurde in § 4 des Testaments geregelt:
Zitat
"Jeder von uns entzieht sowohl in seiner Eigenschaft als zuerstversterbender Ehegatte als auch als überlebender Ehegatte unserem Sohn ... , geboren am ... den Pflichtteil."
Begründung:
Unser Sohn (...) hat sich gemäß § 2333 Ziffer 2 BGB jeweils einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung uns beiden gegenüber schuldig gemacht, indem er am 5.5.1982 mich, den Vater, geboxt hat und die Mutter aus der Wohnung schubste. Diese Tatsachen sind aktenkundig im Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg (...). Ich (...) bin von (...) am 7.7.1986 des Weiteren tätlich angegriffen, gewürgt und verletzt worden. Auch dieser Sachverhalt wurde in einem Schreiben der Rechtsanwältin (...) vom 11.7.1986 an Sohn (...) nochmals bestätigt. Weiterhin bin ich (...) von ihm an 26.9.1986 so körperlich verletzt worden, dass ich Blutergüsse am rechten Oberarm davongetragen habe. Diese Verletzungen wurden von Herrn Dr. (...) schriftlich bestätigt“.
Der Vater der Parteien ist am 12.11.2005 verstorben. Die Beklagten haben ihn beerbt.
Der Kläger behauptet, dass es die in § 4 des Testaments aufgeführten Angriffe nicht gegeben habe. Für solche Taten habe ihm schon der Mut gefehlt, zumal der Vater seinerseits gegenüber ihm tätlich geworden sei. Jedenfalls sei er vor dem Hintergrund seiner psychischen Erkrankung bei der Begehung der Taten nicht schuldfähig gewesen, auch nicht eingeschränkt schuldfähig. Tatsächlich sei es dem Vater bei der Pflichtteilsentziehung nur darum gegangen, dem Sozialhilfeträger den Zugriff auf Vermögen aus seinem Nachlass abzuschneiden. Im Übrigen habe der Vater ausweislich des Umstands, ihn nach seinen Aufenthalten in der Psychiatrie immer wieder bei sich aufgenommen zu haben, ihm jedenfalls verziehen. Der Kläger ist deshalb der Auffassung, dass ihm mangels einer wirksamen Entziehung Pflichtteilsansprüche nach dem Tod seines Vaters zustehen.