Die Berufung der Klägerinnen hat teilweise in der Sache Erfolg. (...) Darüber hinaus steht den Klägerinnen gegen den Beklagten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB (...) zu.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB setzt eine Schenkung der Erblasserin iSv § 516 BGB innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall voraus. Dazu bedarf es objektiv einer Bereicherung des Vertragspartners aus dem Vermögen des Erblassers und der Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung – wobei es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Zuwendung ankommt (Palandt/Edenhofer, aaO, § 2325 Rn 7 mwN).
Grundsätzlich ist es zunächst Sache der Vertragsparteien, Leistung und Gegenleistung zu bewerten und danach festzulegen (OLG Oldenburg NJW-RR 1997, 263, 264; FamRZ 1998, 516, 516; Palandt/Edenhofer, aaO, § 2325 Rn 19). Dabei sind die Parteien nicht gehindert, bereits in der Vergangenheit erbrachte Leistungen als Gegenleistungen anzuerkennen (OLG Oldenburg NJW-RR 1997, 263, 264). Dies gilt jedenfalls dann, wenn Dienstleistungen zunächst nicht unentgeltlich, sondern in der erkennbaren Absicht künftiger Entlohnung erbracht worden sind (dazu Keim, FamRZ 2004, 1081, 1083 f; MüKo-Kollhosser, aaO, § 516 Rn 21; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1518, 1519) – was etwa auch dann anzunehmen ist, wenn die Dienste aufgrund des Versprechens künftiger Erbeinsetzung geleistet worden sind (vgl. BGH NJW 1965, 1224). Behauptet der Zuwendungsempfänger eine derartige Vereinbarung mit dem Erblasser, hat er zunächst substanziiert die von dem Pflichtteilsberechtigten behauptete Unentgeltlichkeit zu bestreiten (BGH NJW-RR 1996, 705, 706). Danach ist hier in der Übertragung des Grundstückes von der Erblasserin auf den Beklagten mit Vertrag vom 20.4.1995 eine (gemischte) Schenkung zu sehen.
Der Übergabevertrag vom (...) enthält keine Hinweise auf Gegenleistungen des Beklagten. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen auf die Vereinbarung der Grundstücksübertragung, die im Wege vorweggenommener Erbfolge erfolgen soll. Diese Fassung des Übergabevertrages hindert die Annahme einer entgeltlichen Zuwendung jedoch nicht (BGH NJW 1995, 1349, 1350) – worauf bereits das LG zu Recht hingewiesen hat. (...) Sind (...) lediglich die Dienstleistungen des Beklagten als Gegenleistungen für die Übertragung des Grundstückes anzusehen, ist eine gemischte Schenkung zu vermuten, da Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen. (...) Der Wert der von dem Beklagten geleisteten Dienste bleibt hinter dem Grundstückswert deutlich zurück.
Wäre die Übertragung des Gaststättengrundstückes unterblieben, hätte der Beklagte von der Erblasserin für die geleisteten Dienste eine Vergütung in Höhe der üblichen Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB) nach dem Wert der Leistung zum Zeitpunkt ihrer Erbringung begehren können (vgl. BGH NJW 1965, 1224, 1224 f; Palandt/Sprau, aaO, § 812 Rn 92; MüKo-v. Sachsen Gessaphe, BGB, 4. A., § 1619 Rn 27 ff; Staudinger-Lorenz, BGB, 13. Bearb. (1999), § 812 Rn 107; RGRK-Heimann-Trosien, BGB, 12. A., § 812 Rn 93. Dabei ist unerheblich, ob der Vergütungsanspruch für die in der Vergangenheit erbrachten Dienstleistungen auf § 611 f BGB oder auf Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 S. 2 HS 2 BGB) gestützt wird: Denn im Fall eines Bereicherungsanspruchs erschiene es unangemessen, dem Gläubiger "Wertsteigerungen" durch die Wahl eines späteren Berechnungszeitpunktes zugute kommen zu lassen, obwohl sich diese im Vermögen des Bereicherungsschuldners nicht niederschlagen konnten (MüKo-Lieb, BGB, 4. Aufl., § 818 Rn 57). Bei der Bewertung der Dienstleistungen des Beklagten ist also vom durchschnittlichen Bruttoverdienst auszugehen, den ein Bäckermeister in den Jahren 1962–1972 hat erzielen können. (...) Für eine Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes des Geldes ("Indexierung") besteht in diesem Zusammenhang keine Veranlassung.
Der Wert der Leistungen des Beklagten hat sich nicht dadurch erhöht, dass er eine Vergütung bzw. einen Ausgleich dafür erst viele Jahre später erhalten hat. So hätte der Beklagte etwa auch dann lediglich eine Vergütung in Höhe der vereinbarten bzw. der üblichen Entlohnung nach dem Wert der Arbeitsleistungen zum Zeitpunkt ihrer Erbringung verlangen können, wenn er ausdrücklich einen Arbeitsvertrag mit seinen Eltern abgeschlossen und die Auszahlung der Vergütung sodann zunächst nicht verlangt bzw. gestundet hätte.
Die Fälle, in denen der BGH eine Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes für geboten gehalten hat, sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. So hat der BGH im Rahmen des Zugewinnausgleichsanspruchs eine Berücksichtigung der Geldentwertung für angezeigt gehalten, weil lediglich ein scheinbarer Vermögenszuwachs vorliege, wenn bei der Differenzrechnung Anfangs- und Endvermögen mit einem äußerlich gleichen, in Wahrheit aber unterschiedlichen Maßstab bewertet werden (BGHZ 61, 385, 388). Soweit Vorempfänge bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen sind, ist nach Auffassung des BGH der Kaufkraftschwund...