Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 FGG), aber unbegründet.
Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss der ersten Beschwerde der Beteiligten stattgegeben und durch seine in der Hauptsache getroffene Entscheidung die vom Amtsgericht angeordnete Nachlasspflegschaft aufgehoben. Die weitere Beschwerde beanstandet im Ergebnis ohne Erfolg, dass die Kammer jedenfalls ausdrücklich nicht zusätzlich über ihr bereits im Erstbeschwerdeverfahren angebrachtes Begehren entschieden hat, die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts festzustellen. Diesem Antrag hat das Landgericht nicht entsprechen wollen, weil es erkennbar abschließend über die erste Beschwerde der Beteiligten hat entscheiden wollen. Die fehlende ausdrückliche Begründung in der Entscheidung des Landgerichts zu diesem Begehren ist unschädlich, weil der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren die Zulässigkeit der Erstbeschwerde von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27 Rn 15). Diese Prüfung führt hier zu dem Ergebnis, dass die erste Beschwerde der Beteiligten in Ansehung dieses Feststellungsantrags unzulässig ist. Diese Beurteilung beruht auf den folgenden Erwägungen:
Für das vorliegende Verfahren findet gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG noch das FGG Anwendung. Dieses enthält für ein Verfahren, das auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung gerichtet ist, keine Grundlage (vgl. Keidel/Kahl, aaO, § 19 Rn 85; zum Rechtszustand seit dem 1.9.2009 siehe § 62 FamFG). Die Beschwerdebefugnis beschränkt sich danach auf das Begehren auf Beseitigung einer fortbestehenden Rechtsbeeinträchtigung, die sich aus dem Entscheidungssatz der angefochtenen Entscheidung ergibt. Unter Geltung des FGG hat die fachgerichtliche Rechtsprechung aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Vorgaben des BVerfG folgend einen solchen Feststellungsantrag in Verbindung mit einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung allerdings unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. In der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. hierzu die Übersicht bei Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., § 62 Rn 1 ff) ist unter dem Aspekt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ein solcher Feststellungsantrag bei einer Wiederholungsgefahr, im Hinblick auf ein Rehabilitationsinteresse sowie in Fällen eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs zugelassen worden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt.
Eine Wiederholungsgefahr besteht vorliegend ersichtlich nicht. Auch setzt die Anordnung der Nachlasspflegschaft nach § 1960 Abs.1 BGB lediglich ein objektiv zu bestimmendes Sicherungsinteresse hinsichtlich des Nachlasses voraus. Die Bejahung eines solchen Interesses impliziert nicht notwendig einen Vorwurf gegenüber den vorhandenen Erbprätendenten. Tatsächlich enthält der amtsgerichtliche Beschluss auch keine solche Herleitung eines Sicherungsbedürfnisses.
Auch ein schwerwiegender Grundrechtseingriff liegt hier nicht vor. Von einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff in diesem Sinne wird gemeinhin nur ausgegangen, wenn ein Grundrecht tangiert wird, für das das GG – ggf. auch das einfache Recht – Eingriffe unter Richtervorbehalt stellt (BeckOK-GG/Epping/Hillgruber, Stand 2009, Art.19 Rn 81), insbesondere also das Freiheitsgrundrecht und das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 104, 13 GG). Die Anordnung der Nachlasspflegschaft greift in die durch Art. 2 und 14 GG geschützte vermögensrechtliche Handlungsfreiheit der Erben bzw. Erbprätendenten ein, indem diesen zum einen die rechtliche oder tatsächliche Handlungsbefugnis hinsichtlich des Nachlasses entzogen werden kann und zum anderen ein Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers gegen den Nachlass begründet wird. Eine derartige rein wirtschaftliche Beeinträchtigung kann einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff im vorgenannten Sinn unter den hier vorliegenden Umständen nicht gleichgestellt werden. In die Handlungsbefugnis hinsichtlich noch vorhandener Nachlassgegenstände oder Surrogate ist vorliegend, soweit ersichtlich, schon nicht effektiv eingegriffen worden, da der Nachlasspfleger diese tatsächlich nicht in Besitz genommen hat.
Die Belastung mit einer Kostenforderung ist kein Eingriff in den Schutzbereich des Art.14 GG (vgl. BVerfG NJW 1997, 1975). Eine solche Belastung ist vielmehr regelmäßig allein an Art. 2 Abs.1 GG zu messen. Der Schutzbereich dieser Grundrechtsnorm ist indes derart weit, dass hier nicht jedem Eingriff ein besonderes Gewicht im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung beigemessen werden kann. Eine anderweitige Beurteilung müsste nämlich zu einer sachlich nicht mehr eingrenzbaren uferlosen Ausweitung zulässiger Feststellungsanträge neben dem Beschwerdebegehren in der Hauptsache führen. Soweit das Bundesverfassungsgericht bei einem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG (Bestellung eines Kontrollbetreuers mit dem Aufgabenkreis des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht) von einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse ausgegangen ist (...