Der Ansatz des BGH überzeugt. Insbesondere vermeidet der Kläger bzw. der vom Kläger beauftragte Anwalt durch die Abänderung des Leistungsantrags das Risiko, sich nach Beendigung des Rechtsstreits noch über die Kostentragungspflicht des Beklagten streiten zu müssen. Sollte das Gericht Zweifel an dem erforderlichen Feststellungsinteresse haben, müsste es dem Kläger gemäß § 139 ZPO einen entsprechenden Hinweis erteilen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge