Die "Auskunftsstufenklage" zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen enthält regelmäßig auf der ersten Stufe den Antrag, den Beklagten zu verurteilen, eine stichtagsgenaue Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines geordneten Nachlassverzeichnisses zu erteilen. In der zweiten Stufe wird der unter den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB gewährte Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geltend gemacht, um schließlich auf dritter und letzter Stufe – nach erfolgter Auskunft – den Zahlungsanspruch zu beziffern.
1. Die einzelnen Stufen im Prozess
Jede der in den drei Stufen geltend gemachten Ansprüche begründet einen selbstständigen Anspruch. Die Auskunftsstufenklage ist dogmatisch nichts anderes als ein Fall objektiver Klagehäufung. Die Besonderheit besteht darin, dass es dem Kläger abweichend von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestattet wird, einen unbezifferten Leistungsantrag zu stellen.
Über jede Stufe ist gesondert zu entscheiden. Eine Entscheidung über den Leistungsantrag kommt grundsätzlich erst in Betracht, wenn der Kläger zur Leistungsstufe übergegangen ist, sodass über den Auskunftsanspruch (nur) durch Teilurteil zu entscheiden ist. Der Kläger kann jederzeit die Auskunftsstufe verlassen und zur Leistungsstufe übergehen.
Hat der Kläger die Auskunftsstufe verlassen, bevor über den Auskunftsantrag entschieden wurde, ergeht keine Teilentscheidung bezüglich des Auskunftsantrags. Dies gilt vor allem für die Fälle, in denen der Kläger den Auskunftsantrag "für erledigt" erklärt. Von einigen Stimmen in der Literatur wird allerdings vertreten, dass es in den Fällen, in denen sich der Beklagte der Erledigungserklärung nicht anschließt, eines Teilurteils bedürfe.
Nach vorzugswürdiger und wohl herrschender Auffassung ist bei einer einseitigen Erledigungserklärung bezüglich des Auskunftsantrags das Erfordernis eines Teilurteils zu verneinen. Hierfür spricht vor allem ein Argument: Der Kläger kann jederzeit zur Leistungsstufe wechseln, sodass es bei einer einseitigen Erledigungserklärung wegen der ohnehin erst nach der Entscheidung über den Leistungsantrag einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte, um feststellen zu lassen, dass hinsichtlich des Auskunftsantrags Erledigung eingetreten ist.
2. Die Kostenentscheidung in der Stufenklage
Bei der Stufenklage ergeht eine einheitliche Kostenentscheidung mit dem Endurteil. Da über jeden der stufenweise geltend gemachten Ansprüche gesondert zu entscheiden ist, stellt sich die Frage, ob der Beklagte, der erst nach Klageerhebung ordnungsgemäß Auskunft erteilt hat, durch sofortiges Anerkennen des auf letzter Stufe gestellten Antrags noch die Kostenfolge gem. § 93 ZPO herbeiführen kann.
a) Das sofortige Anerkenntnis gem. § 93 ZPO
Gemäß § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn
▪ |
der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und |
▪ |
er den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt. |
▪ |
Die Regelung begründet damit die Ausnahme von dem durch § 91 ZPO geregelten Grundsatz, dass der "Verlierer zahlt". |
b) Sofortiges Anerkenntnis auf der letzten Stufe
aa) Das Kriterium der Sofortigkeit
Der Beklagte muss den Klaganspruch sofort anerkennen. Dies setzt voraus, dass er "die erste sich bietende prozessuale Möglichkeit gegenüber Gericht und Prozessgegner wahrnimmt", um den Anspruch anzuerkennen. Zu beachten ist, dass der Auskunftsantrag einerseits und der Leistungsantrag andererseits zwei eigenständige Ansprüche darstellen. Daraus ergibt sich, dass es auch für die Frage der "Sofortigkeit" eines Anerkenntnisses im Rahmen der Stufenklage darauf ankommt, ob der Beklagte die erste sich bietende prozessuale Möglichkeit auf der jeweiligen Stufe wahrnimmt, den dort geltend gemachten Anspruch anzuerkennen. Dementsprechend steht einem "sofortigen Anerkenntnis" auf letzter Stufe nicht entgegen, dass bereits über den Auskunftsantrag entschieden worden ist.
bb) Das Kriterium der fehlenden Klageveranlassung
Da der Beklagte aufgrund der Selbstständigkeit der stufenweise geltend gemachten Ansprüche die Möglichkeit hat, den Leistungsanspruch "sofort" anzuerkennen, stellt si...