Der Senat ist gemäß den §§ 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 342 Abs. 1 Nr. 5 FamFG, § 1945 Abs. 1 BGB zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit berufen, nachdem das Amtsgericht Bochum zuerst mit den hier den Zuständigkeitsstreit betreffenden Erbausschlagungen der Beteiligten befasst war.
Die Vorlagevoraussetzungen sind gegeben. Eine Entscheidung des Senats ist im Hinblick darauf veranlasst, dass sich sowohl das vorlegende Amtsgericht Bochum als auch das Amtsgericht Langen für die Annahme und Aufbewahrung der Originale der Niederschriften der Erbausschlagungserklärungen der Beteiligten rechtskräftig für örtlich zuständig erklärt haben. Die Beschlüsse der beteiligten Amtsgerichte sind bereits deshalb in formelle Rechtskraft erwachsen, weil sie nach § 58 Abs. 1 FamFG nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar sind (Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl., § 45, Rn 2).
§ 5 FamFG gilt auch in Verfahren, die dem Rechtspfleger nach den §§ 3, 14 ff RPflG übertragen sind (KG Rpfleger 1968, 225; BayObLG Rpfleger 2002, 485).
Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt gemäß § 1945 Abs. 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; sie ist zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Örtlich zuständiges Nachlassgericht ist in der Regel das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, § 343 FamFG. § 344 Abs. 7 S. 1 FamFG bestimmt für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung, dass diese auch gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden kann, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat. Dieses hat die Niederschrift dem zuständigen Nachlassgericht zu übersenden, § 344 Abs. 7 S. 2 FamFG.
Die Vorschrift des § 344 Abs. 7 S. 2 FamFG ist so zu verstehen, dass das Gericht am Wohnsitz des Ausschlagenden, das dessen Erklärung beurkundet hat, das Original der Niederschrift an das nach § 343 FamFG örtlich zuständige Nachlassgericht zu übersenden hat. Als örtlich zuständiges Nachlassgericht zur Verwahrung der Originale der Niederschriften über die Erbausschlagungserklärungen der Beteiligten war deshalb das Amtsgerichts Langen zu bestimmen. In dessen Bezirk hatte die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz.
Die örtliche Zuständigkeit für alle Nachlasssachen ist in § 343 FamFG ausschließlich geregelt (Keidel/Zimmermann, aaO, § 343, Rn 36). Danach bestimmt sich diese grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Erblassers, den dieser zur Zeit des Erbfalles hatte. Die Vorschrift des 344 Abs. 7 FamFG begründet nur für Entgegennahme und Protokollierung der Ausschlagungserklärung eine besondere örtliche Zuständigkeit, berührt die gesetzlich vorgesehene Zuständigkeitsregelung in Nachlasssachen im Übrigen aber nicht. Denn mit der Einführung des § 344 Abs. 7 FamFG sollten die Unsicherheiten vermieden werden, die sich nach bisherigem Verfahrensrecht daraus ergaben, dass die Ausschlagungserklärungen oftmals von örtlich nicht zuständigen Nachlassgerichten am Wohnsitz des Ausschlagenden entgegengenommen wurden, ohne dass dem ein Amtshilfeersuchen des nach § 343 FamFG örtlich zuständigen Nachlassgerichts vorausgegangen war. Die Wirksamkeit einer solchen Ausschlagung war umstritten. Deshalb bestimmt § 344 Abs. 7 FamFG nunmehr, dass die Niederschrift der Ausschlagungserklärung vor dem Wohnsitzgericht des Ausschlagenden auch ohne ausdrückliches Ersuchen wirksam ist (vgl. BT-Drs. 16/6308, S. 390; OLG Hamburg Rpfleger 2010, 373, 374). Für die weiteren Aufgaben des Nachlassgerichts ist das Wohnsitzgericht des Ausschlagenden demgegenüber nicht zuständig, weshalb die Entgegennahme und Protokollierung der Ausschlagungserklärung nicht etwa eine Vorgriffszuständigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 FamFG begründet (Zimmermann, aaO, § 344, Rn 45) und sich eine fortwirkende örtliche Zuständigkeit daher auch nicht der Regelung des § 2 Abs. 2 FamFG entnehmen lässt.
Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, nach der das Original der Niederschrift der Ausschlagungserklärung dennoch bei dem Gericht am Wohnsitz des Ausschlagenden bleiben soll. Schon der Wortlaut des § 344 Abs. 7 S. 2 FamFG legt die Annahme nahe, dass die Vorschrift nicht lediglich die Übersendung einer Ausfertigung der Niederschrift verlangt. Vielmehr ist die Niederschrift zu übersenden. Die Ausfertigung einer Niederschrift ist aber nicht die Niederschrift selbst; sie vertritt die Urschrift lediglich im Rechtsverkehr, § 47 BeurkG (OLG Celle Rpfleger 2010, 326). Der Vorschrift des § 45 BeurkG lässt sich nicht entnehmen, dass das Original der Niederschrift von dem Wohnsitzgericht des Ausschlagenden zu verwahren ist. Denn die Bestimmung, nach der die Urschrift einer notariellen Urkunde grundsätzlich in der Verwahrung des beurkundenden Notars verbleibt, hat keine Bedeutung gegenüber dem Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Dieses ist für die weiteren Aufgaben örtlich allein zuständig, in dessen Akten müssen deshalb alle Erklärungen, die für die weitere Bearbeitung der Nachlassangelegenheit bedeutsam sind, im Original dokumentiert sein. § 45 BeurkG betrifft daher ni...