Die zulässigen Rechtsbeschwerden haben in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Testament der Erblasserin vom 21. November 2006 sei wirksam. Gesetzliche Erbfolge sei nicht eingetreten. Der Beteiligte zu 5 habe gemäß § 1944 BGB nicht wirksam ausgeschlagen. Maßgebliche Personen, auf deren Kenntnis es ankomme, seien der Beteiligte zu 2 und dessen Ehefrau als gesetzliche Vertreter. Von der Ausschlagung der Erbschaft durch die Beteiligten zu 1 und 2 hätten die beiden gesetzlichen Vertreter spätestens am 18. März 2017 Kenntnis erlangt. Der Beteiligte zu 2 habe diese Kenntnis bereits an dem Tag gehabt, an dem er die Erbschaft ausgeschlagen habe. Seine Ehefrau habe spätestens am 18. März 2017 Kenntnis erlangt. Im Zeitpunkt der Kenntniserlangung hätten sich beide gesetzliche Vertreter jeweils in Deutschland aufgehalten. Auch vom Berufungsgrund hätten beide spätestens am 18. März 2017 Kenntnis erlangt. Dem Beteiligten zu 2 seien, wie sich aus seiner Ausschlagungserklärung ergebe, Testamentsinhalt, Ausschlagung und die Folge, dass seine Söhne damit nachrückten, bereits vorher bekannt gewesen. Hierbei sei es unerheblich, ob er diese Kenntnis gerade in der formalen Position als gesetzlicher Vertreter des Beteiligten zu 5 erlangt habe. Ungeachtet dessen sei der Auslandsaufenthalt des Beteiligten zu 2 am 18. März 2017 auch nicht geeignet gewesen, die Sechsmonatsfrist des § 1944 Abs. 3 BGB in Gang zu setzen. Jedenfalls in den Fällen eines Auslandsaufenthaltes von wenigen Stunden ohne Übernachtung sei nicht von einem Aufenthalt im Sinne des § 1944 Abs. 3 BGB auszugehen. Besondere Erschwernisse durch den Auslandsaufenthalt, die die Verlängerung der Frist gemäß § 1944 Abs. 3 BGB rechtfertigten, lägen nicht vor. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass einem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wäre. Auch der vom Beteiligten zu 3 beantragte Erbschein sei nicht zu erteilen, da die Beteiligten zu 1 und 2 nicht neben dem Beteiligten zu 5 gesetzliche Erben zu je 1/4 geworden seien. Vielmehr stehe dem die umfassende Ersatzerbeneinsetzung der Enkelkinder in dem Testament entgegen. Schließlich sei die angeordnete Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung zu verstehen, die mit dem Vorerbfall beginnen solle. Die Erblasserin habe ganz allgemein Testamentsvollstreckung angeordnet. Ihr sei es erkennbar wichtig gewesen, dass das Vermögen in der Familie bleiben solle. Die Anordnung, dass der Testamentsvollstrecker im Nacherbfall die Erbteile der Enkel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verwalten solle, sei allein als zeitliche Begrenzung zu verstehen.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Verfahren IV ZB 20/18 (Erbscheinerteilung)
Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Erbscheinantrag der Beteiligten zu 1 und 2 unbegründet ist, weil gesetzliche Erbfolge infolge der unwirksamen Erbausschlagung durch den Beteiligten zu 5 als Nacherben/Ersatzerben nicht eingetreten ist.
aa) Gemäß § 1944 Abs. 1 BGB kann die Ausschlagung nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht (§ 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält (§ 1944 Abs. 3 BGB). Kenntnis setzt ein zuverlässiges Erfahren der maßgeblichen Umstände voraus, aufgrund dessen ein Handeln erwartet werden kann. Ein Irrtum im Bereich der Tatsachen kann Kenntnis in diesem Sinne ebenso verhindern wie eine irrige rechtliche Beurteilung, wenn deren Gründe nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind (Senatsurteil vom 5. Juli 2000 – IV ZR 180/99, ZEV 2000, 401 unter 2 a [juris Rn 9]).
(1) Bei einem minderjährigen Erben – wie hier dem Beteiligten zu 5 im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Schreibens des Nachlassgerichts vom 16. März 2017 – kommt es nicht auf dessen Kenntnis, sondern auf die des gesetzlichen Vertreters an. Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beginnt in diesen Fällen erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der letzte der gesetzlichen Vertreter erstmals Kenntnis von dem Anfall und dem Grund der Berufung erlangt hat (OLG Frankfurt ZEV 2013, 196, 197 f [juris Rn 27 ff]; MüKo-BGB/Leipold, 7. Aufl. § 1944 Rn 15; Staudinger/Otte, (2017) BGB § 1944 Rn 14 b; aA Soergel/Stein, BGB 13. Aufl. § 1944 Rn 12). Da auch die Ausschlagung der Erbschaft nur durch beide gesetzliche Vertreter gemeinsam erfolgen kann (vgl. MüKo-BGB/Leipold, 7. Aufl. § 1945 Rn 35), ist es sachgerecht, den Zeitpunkt für den Beginn der Ausschlagungsfrist einheitlich festzusetzen. Nur so kann vermieden werden, dass etwaige Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern zu Lasten des Minderjährigen gehen. Diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht s...