(1) Die folgenden Vermächtnisse bezwecken, allen oder einzelnen Vermächtnisnehmern eine Abfindung dafür zu gewähren, dass sie beim Tod des Erstversterbenden lediglich Ersatzerben bzw. Schlusserben sind. Sie dienen zudem dem Ausschöpfen der erbschaftsteuerlichen Freibeträge nach dem erstversterbenden Ehegatten und der Abmilderung der Steuerprogression nach dem längstlebenden Ehegatten.
(2) Jeder Ehegatte wendet daher für den Fall, dass er der Erstversterbende ist, den gemeinsamen Kindern … und … jeweils per Vermächtnis Guthaben auf Giro-, Fest- und Tagesgeldkonten, Depots, Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen in Höhe des in dem Todeszeitpunkt des Erstversterbenden noch nicht durch lebzeitige Verfügungen ausgenutzten Erbschaftsteuerfreibetrages zu. Es wird klargestellt, dass sich diese Vermächtnisse gegenständlich auf die Wertpapiere in den Depots, die Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen beziehen. Der Erbe kann nach billigem Ermessen wählen, welche Vermögenswerte als Vermächtnis übertragen werden. Maximal beträgt der Wert der Vermächtnisse zugunsten der Kinder insgesamt … % des Reinnachlasses. Die Festlegung der Höhe dieser Vermächtnisse liegt ausdrücklich nicht im Ermessen des Erben.
(3) Zusätzlich beschwert jeder Ehegatte für den Fall, dass er der Erstversterbende ist, seinen Erben, also den jeweils anderen Ehegatten, mit einem Bestimmungs-, Anteils- und Zweckvermächtnis zugunsten der gemeinsamen Kinder … und … sowie deren Abkömmlingen. Dem Beschwerten steht für diese weiteren Vermächtnisse das Bestimmungsrecht zu. Er ist berechtigt, festzulegen, wer aus dem Kreis der Vermächtnisnehmer etwas erhält. Weiterhin ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei er festlegen darf, ob, was und wann der aus dem Kreis der Vermächtnisnehmer Ausgewählte etwas erhält. Zudem ist er befugt, sich einen Nießbrauch an den Vermächtnisgegenständen vorzubehalten. Bei der Ausübung des Bestimmungsrechts gilt als Leitlinie für das billige Ermessen, dass dem Grundsatz nach jeder zum Kreis der Vermächtnisnehmer Gehörende eine Zuwendung zur Ausnutzung seines nach Abs. 2 unausgeschöpften Erbschaftsteuerfreibetrages sowie zusätzlich zur Abmilderung der Erbschaftsteuerprogression erhält, wobei der Wert der Zuwendungen an alle Vermächtnisnehmer inklusive der Vermächtnisse nach Absatz 2 insgesamt … % des Wertes des Reinnachlasses nicht überschreiten soll. Eine von diesem Grundsatz abweichende Bestimmung ist zu begründen. Ein Grund für die Abweichung ist z.B., dass ansonsten der länger lebende Ehegatte seinen eigenen standesgemäßen Unterhalt nicht mehr dauerhaft gewährleisten kann. Es wird klargestellt, dass die Regelung dieses Bestimmungs-, Anteils- und Zweckvermächtnisses auch dazu führen kann, dass die Vermächtnisnehmer keine oder nur sehr geringe weitere Vermächtnisse erhalten.
(4) Die Vermächtnisse fallen mit dem Tod des Erstversterbenden an. Der Beschwerte hat die Bestimmung innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Erstversterbenden zu treffen und die Vermächtnisse spätestens mit Ablauf eines Jahres nach dem Erbfall zu erfüllen, wobei er innerhalb dieses Zeitraums das Vermächtnis durch mehrere, zeitlich auseinanderfallende Einzelleistungen erfüllen kann. Der Erbe kann einen Vermächtnisgegenstand auch mehreren Vermächtnisnehmern zu gemeinschaftlichem Eigentum übertragen, wenn der Vermächtnisgegenstand nicht teilbar ist. Auch kann der Erbe einem Vermächtnisnehmer verschiedene Vermächtnisgegenstände übertragen. Sämtliche mit der Erfüllung des Vermächtnisses anfallenden Kosten und Steuern trägt der Vermächtnisnehmer.
(5) Sollte ein Vermächtnisnehmer vorversterben oder aus einem anderen Grund als Vermächtnisnehmer ausscheiden, sind dessen Abkömmlinge entsprechend den Regeln über die gesetzliche Erbfolge Ersatzvermächtnisnehmer, wobei sich der Vermächtnisbetrag nicht erhöht, sondern die Erbschaftsteuerfreibeträge, die im Verhältnis des ausscheidenden Vermächtnisnehmers zum Erstversterbenden gelten, maßgeblich für die Bestimmung der Höhe der Vermächtnisse sind. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, entfällt das Vermächtnis ersatzlos.
(6) Sollte die Vermächtnisregelung dazu führen, dass einzelne Kinder oder deren Abkömmlinge höhere Vermächtnisse erhalten, erhalten die anderen Kinder bzw. deren Abkömmlinge, die nach dem Tod des Erstversterbenden ein geringeres Vermächtnis erhalten haben, nach dem Tod des Längstlebenden den Differenzbetrag als Vorausvermächtnis. Sollte nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet sein, so soll dadurch jeder Familienstamm von den Eltern insgesamt gleich hohe Zuwendungen erhalten.