I. Die Erblasserin war ausweislich des Erbscheins des staatlichen Notariats A. vom 1.12.1966 zu 1/5 Miterbin nach ihrem Vater B. Zu dessen Nachlass gehörte Ackerland in A. mit einer Gesamtfläche von 5.480 qm zu 0,62 EUR je qm, demzufolge Gesamtwert von 3.397,60 EUR und Anteil der Erblasserin 679,52 EUR. Weiteres Vermögen der Erblasserin ist nicht bekannt.
Auf Antrag des Pächters dieser Grundstücke vom 16.10.2016 ordnete das Nachlassgericht mit Beschl. v. 25.10.2016 Nachlasspflegschaft an und bestellte den Beteiligten zu 1 zum Nachlasspfleger, der die Pflegschaft berufsmäßig führe. Gleichzeitig bestellte es die Beteiligte zu 2 zur Verfahrenspflegerin für die unbekannten Erben.
Der Pächter schloss mit dem Beteiligten zu 1 einen notariellen Erbteilsübertragungsvertrag, wonach er vom Beteiligen zu 1 den Erbteil der Erblasserin für 697,52 EUR erwarb. Mit Beschl. v. 6.11.2017 genehmigte das Nachlassgericht die Erklärungen des Beteiligten zu 1 in dieser Urkunde.
In einer anderen Nachlasssache beim Amtsgericht A. wurde bekannt, dass die Erblasserin eine Tochter, nämlich die Beteiligte zu 3, hatte. Dies teilte das Amtsgericht A. dem Nachlassgericht am 21.11.2017 mit. Mit Schreiben vom 22.11.2017 legte daraufhin der Beteiligte zu 1 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Beschwerde ein.
Das Nachlassgericht erteilte der Beteiligten zu 3 am 20.12.2017 einen Erbschein als Alleinerbin nach der Erblasserin und hob mit Beschl. v. 20.12.2017 die Nachlasspflegschaft auf, weil die Erben ermittelt wurden.
Der Beteiligte zu 1 beantragte mit Schreiben vom 3.1.2018 die Festsetzung seiner Vergütung mit einem Stundensatz von 100 EUR für insgesamt 476 Minuten zzgl. USt. und Auslagen, insgesamt 1.063,89 EUR.
Die Beteiligte zu 3 widersprach dem Festsetzungsantrag ebenso wie den Gerichtskostenrechnungen vom 17.1.2018 über 200 EUR, ersetzt durch Rechnung vom 24.1.2018 über 400 EUR (später storniert). Sie habe die Nachlasspflegschaft nicht beantragt, deren Anordnung sei überdies nicht erforderlich gewesen und zudem lebe sie – im Alter von 104 Jahren – im Pflegeheim und habe keine freien Mittel zur Verfügung.
Das Nachlassgericht hat mit dem angefochtenen Beschl. v. 13.2.2018 dem Beteiligten zu 1 für seine Tätigkeit eine Vergütung von 944,06 EUR sowie Auslagen von 119,83 EUR festgesetzt (insgesamt 1.063,89 EUR). Der Stundensatz von 100 EUR ergebe sich aus §§ 1960, 1915, 1908i, 1836 BGB, 3 VBVG.
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 3 mit Schreiben vom 27.2.2018 "Widerspruch"/das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. Sie habe das Verfahren nicht initiiert; es könne ihr auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht rechtzeitig nach der Erblasserin einen Erbschein beantragt habe. Zudem verfüge sie nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel, um die Vergütung des Nachlasspflegers zu bezahlen.
Mit weiterem Beschl. v. 26.3.2018 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten verwiesen.
II. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 ist gemäß den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde zulässig und nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen (§ 68 Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. FamFG).
In der Sache hat die Beschwerde insoweit Erfolg, als die Sache gem. § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Nachlassgericht zurückzuverweisen ist, weil dieses nicht über den (richtigen) Verfahrensgegenstand entschieden hat.
Maßgebend für die Beurteilung der Vergütungsansprüche des Nachlasspflegers sind die nachfolgenden Grundsätze, die der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur Senat FGPrax 2013, 69) zugrunde legt:
Die Vergütung des Nachlasspflegers richtet sich gemäß § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich nach den für die Vormundschaft geltenden Vorschriften. Während ehrenamtliche Pfleger lediglich Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigung gemäß den §§ 1835, 1835a BGB bekommen, erhält der Nachlasspfleger eine Vergütung, wenn es sich um eine Berufspflegschaft handelt. Die Höhe der Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft bestimmt sich danach, ob der Nachlass mittellos oder vermögend ist.
Bei einem mittellosen Nachlass sind über die §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB die Stundensätze des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) maßgeblich. Danach erhält der Nachlasspfleger bei mittellosem Nachlass eine Vergütung aus der Staatskasse, die maximal 33,50 EUR pro Stunde beträgt, § 3 Abs. 3 S. 2 VBVG.
Ist der Nachlass vermögend, so bestimmt sich abweichend von § 3 VBVG die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB.
Als nicht mittellos ist ein Nachlass anzuse...