Ist der Minderjährige Gesellschafter einer grundbesitzverwaltenden Gesellschaft, stellt sich zusätzlich bei jeder Veräußerung von Grundbesitz der Gesellschaft die Frage nach der Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB bzw. § 1850 Nr. 1 BGB n.F. Verfügung ist danach jede unmittelbare Einwirkung auf ein Grundstück durch Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufgabe. Unter die Genehmigungsbedürftigkeit fällt jedoch nur das Rechtsgeschäft, welches sich auf das Vermögen des Minderjährigen bezieht. Der Verfügungsgegenstand muss sich daher im Vermögen des Minderjährigen befinden. Ausreichend ist hierbei auch eine Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft.
a) Veräußerung durch Kapitalgesellschaft oder’Personenhandelsgesellschaft
Hiervon nicht betroffen sind daher zwingend Rechtsgeschäfte einer juristischen Person, auch wenn an dieser Minderjährige als Gesellschafter beteiligt sind oder diese sogar durch die Minderjährigen vertreten wird. Anerkannt ist, dass auch bei Rechtsgeschäften einer Personenhandelsgesellschaft (OHG und KG) nicht unmittelbar das Vermögen des Minderjährigen betroffen ist. Das Familiengericht soll nicht in die kaufmännische Führung des Unternehmens mit einbezogen werden müssen.
b) Veräußerung durch GbR
Umstritten ist die Genehmigungsbedürftigkeit des § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB jedoch bei Grundbesitzverfügungen einer GbR, an der Minderjährige beteiligt sind. Die oben aufgeführte Rechtsprechung zu Personenhandelsgesellschaften ist wohl anzuwenden, wenn die GbR ein Erwerbsgeschäft betreibt und daher bereits der Beitritt des Minderjährigen in die Gesellschaft genehmigungsbedürftig war. Bei rein vermögensverwaltenden GbRs wird hingegen die Ansicht vertreten, dass die Veräußerung von Gesellschaftsgrundbesitz selbst dann der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn der frühere Beitritt des Minderjährigen bereits durch das Familiengericht genehmigt wurde. Es wird empfohlen, bei Grundstücksverfügungen einer GbR, an der Minderjährige beteiligt sind, immer eine familiengerichtliche Genehmigung einzuholen. Dieser Ansicht ist spätestens seit der vom BGH anerkannten Rechtsfähigkeit der Außen-GbR wohl nicht mehr zu folgen. Demnach ist auch die Verfügung über Grundbesitz einer Außen-GbR der Verfügung einer juristischen Person gleichzusetzen, sodass die Genehmigungsbedürftigkeit zumindest dann auszuschließen ist, wenn bereits der Beitritt des minderjährigen Gesellschafters genehmigungsbedürftig war.