Vom Nachlassgericht muss geklärt werden, in welcher Reihenfolge der Erblasser und sein Kind gestorben sind, auch wenn Beide durch das gleiche Ereignis ums Leben gekommen sind. Denn es steht in diesem Fall nicht automatisch fest, dass ein gleichzeitiges Versterben vorliegt. Nach § 1923 BGB ist die Erbfähigkeit allein davon abhängig, dass der Erbe den Erblasser – wenn auch nur um den Bruchteil einer Sekunde – überlebt. Zur Feststellung der Erbfolge sind daher weitere Ermittlungen erforderlich. Der bloße Hinweis auf die gesetzliche Vermutung des § 11 VerschG ist nicht ausreichend.

OLG Bamberg, Beschl. v. 28.12.2022 – 7 W 39/22

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