Beispielsfall
Der Leistungsbezieher L, der zusammen mit seinem Vater in dessen Haus wohnte, um ihn am Lebensende besser unterstützen zu können, erbt nach seinem Vater. Im Nachlass ist die Immobilie mit einer Fläche von 120 qm enthalten. Außerdem gibt es einen Pkw mit einem Verkehrswert von 6.000 EUR und ein Barvermögen von 10.000 EUR.
a. Der Leistungsbezieher im SGB II – Bürgergeldgesetz
Nach neuer Rechtslage muss das Jobcenter prüfen, ob dem Leistungsbezieher durch die Zuflüsse aus dem Erbfall der Wegfall des Bürgergeldes wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse droht. Das wäre dann der Fall, wenn dem Leistungsbezieher durch die Erbschaft zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen zugeflossen wäre. Durch die Änderung des § 11a Nr. 7 SGB II sind Erbschaften in Geld im Bedarfszeitraum kein Einkommen mehr, sondern Vermögen. Zuflüsse in Geldeswert sind von vorneherein Vermögen. Vermögen hindert, reduziert oder vernichtet den sozialrechtlichen Leistungsanspruch nicht, wenn das Vermögen unter die Schontatbestände des § 12 SGB II fällt.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist ein angemessenes Kfz für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person geschont. Die Angemessenheit wird im SGB II vermutet, wenn der Antragsteller dies im Antrag erklärt.
Nach § 12 Abs. 3 Nr. 4b a.F. war bisher ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine entsprechende Eigentumswohnung von angemessener Größe geschützt. Die angemessene Größe wurde bisher nach Maßgabe des II. WobauG nach der Anzahl der Bewohner festgelegt, auf andere Kriterien kam es nicht an. Für einen Bewohner bei einer Eigentumswohnung galten 80 qm und für den Bewohner eines Hauses galten als angemessen. Weitere 10 % konnte man jeweils durch den Härtefalltatbestand des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II a.F. generieren. Nach der Neuregelung in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB II ist ein selbstgenutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche bis zu 140 qm oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 qm geschützt. Bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück bzw. die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um 20 qm für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde.
Der Sohn, der bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls die Immobilie selbst bewohnt, erbt also jetzt gegenüber der alten Rechtslage, bei der die Immobilie zu groß war, eine Immobilie mit Schonvermögensqualität.
Von dem dann noch zu berücksichtigenden Vermögen ist nach § 12 Abs. 2 SGB II für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag von 15.000 EUR freizustellen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach S. 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen. Hätte der Erbe des Beispielsfalls beispielsweise noch eine Ehefrau und zwei Kinder in seiner Bedarfsgemeinschaft, so wäre der allgemeine Vermögensschonbetrag für die Bedarfsgemeinschaft 60.000 EUR. Trifft eine Erbschaft allerdings auf eine Bedarfsgemeinschaft, die diesen Vermögensschonbetrag schon aus anderen Gründen ausgeschöpft hat, ist kein weiterer Betrag aus der Erbschaft mehr geschützt.
Würde sich der Erbe erst seit kurzer Zeit im Leistungsbezug befinden oder gerade erst in den Leistungsbezug gelangen, dann würde diese allgemeine Schonvermögensregelung durch eine sehr viel günstigere Karenzzeitregelung verdrängt.
Die Karenzzeit beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Monat zu laufen, für den erstmals Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat durchbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bezogen worden sind.
Innerhalb der Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist (§ 12 Abs. 3 S. 2 SGB II).
Nach § 12 Abs. 4 SGB II ist Vermögen erheblich, wenn es in der Summe 40.000 EUR für die leistungsberechtigte Person sowie 15.000 EUR für jede weitere, mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung abweichend von der Regelung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB II (also der Regelung, die die Flächenbegrenzung regelt) nicht zu berücksichtigen.
Flankiert wir diese Neuregelung durch die Übernahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, denn der Bürgergeldbezieher muss diese große Immobilie, die für ein Jahr unbeschränkt geschont ist, ja auch bewirtschaften können. Das geht nur durch die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung. Dazu bestimmt § 35 SGB II, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit sie angemessen sind. In der Karenzzeit werden sie in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt.
Das Gesetz ordnet an, dass vermutet wird, das kein erhebliches Vermögen vo...