I.
Die am #.#.1930 geborene Erblasserin, deren Ehemann 2004 verstorben war, lebte mit ihrer einzigen Tochter zusammen. Weitere nähere Angehörige hatte die Erblasserin nicht. Die Tochter, geschieden und kinderlos, verstarb nach längerer Krankheit am 24.9.2022 im Alter von 71 Jahren im Klinikum N. in H.
Die Erblasserin befand sich vom 2.9. bis 3.10.2022 im Klinikum N., und zwar in den letzten Tagen vor dem Tod der Tochter, mit dieser in einem Krankenzimmer. Zwei Tage nach dem Tod der Tochter, die sich um die Angelegenheiten der Erblasserin gekümmert hatte, wurde für die Erblasserin auf Anregung des Krankenhauses N. eine Betreuung eingerichtet und die der Erblasserin bis dahin unbekannte Beteiligte zu 1, die nach eigenen Angaben seit 9.12.2022 ihren jetzigen Namen trägt, zur Betreuerin der Erblasserin bestellt (AG Hannover, … #). Bei ihrer Anhörung durch die Betreuungsrichterin am 23.9.2022 hatte die Erblasserin, dort als "sehr verzweifelt" beschrieben, angegeben, sie beabsichtige, ein Testament zugunsten der Kirche zu machen (Anhörungsprotokoll Bl. 42 in 51 IV … AG Hannover). Vom 3. bis zum 18.10.2022 befand sich die Erblasserin im DRK-Krankenhaus C. in H.; dort war sie mit Notarztbegleitung eingeliefert worden (Bl. 19). Nur kurz war sie zwischen den beiden Krankenhausaufenthalten in einer Pflegeeinrichtung untergebracht.
Die Beteiligte zu 1 beauftragte den Notar P. mit der Erstellung eines notariellen Testaments der Erblasserin. Zu diesem Zweck begab sich der Notar am 11.10.2022 ins Krankenhaus und beurkundete ein Testament, das dem Senat im Original vorliegt (51 IV … AG Hannover, S. 19 ff.). In diesem setzte die Erblasserin die Beteiligte zu 1 zu ihrer
Zitat
"alleinigen und uneingeschränkten Erbin meines gesamten Nachlasses ein. Hintergrund der Erbeinsetzung ist die Dankbarkeit über die Pflege, welche die Erbin mir seit ihrer Bestellung als Betreuerin zukommen lässt."
Der Ev.-luth. N. Kirchengemeinde in H. wandte sie einen Betrag von 10.000 EUR als Vermächtnis zu. Den Reinwert ihres Vermögens gab die Erblasserin mit ca. 350.000 EUR an.
Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am 18.10.2022 nahm die Beteiligte zu 1 die Erblasserin bei sich zu Hause auf. Mit notarieller Urkunde des Notars P. vom 20.10.2022 beantragte die Beteiligte zu 1 in ihrer Eigenschaft als Betreuerin der Erblasserin einen Erbschein, wonach die Tochter der Erblasserin von dieser allein beerbt worden sei; der Erbschein wurde mit Datum vom 7.12.2022 antragsgemäß erteilt (56 VI … AG, wo sich Bl. 21 auch der Hinweis findet, dass die Beteiligte zu 1 den Tod der Erblasserin dem Nachlassgericht nicht angezeigt habe). Die Erblasserin starb am 22.10.2022 im Haus der Beteiligten zu 1.
Unter Verweis darauf, dass die Erblasserin im Betreuungsverfahren geäußert habe, sie beabsichtige, ein Testament zugunsten der Kirche zu machen, sowie darauf, dass die Errichtung des Testaments sehr früh nach Beginn der Betreuung und der Kontaktaufnahme der Betreuerin, der Beteiligten zu 1, zur Erblasserin erfolgt sei, sodass das notarielle Testament sittenwidrig sein könne, ordnete das AG mit Beschl. v. 3.2.2023 Nachlasspflegschaft an und bestellte den Beteiligten zu 2, Rechtsanwalt, zum Nachlasspfleger mit den Aufgabenkreisen Sicherung sowie Verwaltung des Nachlasses. Mit Beschl. v. 20.7.2023 erweiterte das AG den Wirkungskreis auf die Erbenermittlung. Beschwerde wurde dagegen nicht eingelegt.
Den notariellen Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 vom 31.8.2023 hat das AG mit Beschl. v. 10.10.2023 zurückgewiesen. Das notarielle Testament sei sittenwidrig, was näher ausgeführt wird.
Gegen den Beschluss hat die Beteiligte zu 1 unter dem 2.11.2023 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30.11.2023 begründet.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Der Senat folgt nicht der Auffassung der Beschwerde, dass es keine Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin gebe.
Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
a) Konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin am 11.10.2022 ergeben sich aus verschiedenen Arztberichten. So findet sich im Arztbrief des C.hauses vom 14.10.2022 (drei Tage nach Beurkundung des Testaments) der Hinweis auf den Verdacht einer senilen Depression, weswegen eine antidepressive Therapie mit Mirtazapin eingeleitet worden sei. In seiner ärztlichen Bescheinigung vom 14.9.2023 hat Dr. P., nach eigenen Angaben seit April 2015 betreuender Hausarzt der Erblasserin, sich zur Testierfähigkeit wie folgt geäußert:
Zitat
"Sollte das Testament im Oktober unterzeichnet worden sein, so kann man nach meiner Einschätzung schon Zweifel an der Testierfähigkeit haben, alleine aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes mit Todeswunsch (stand im Entlassungsbrief der Klinik) und unter der bestehenden Medikation."
b) Einer Ents...