Zuständig für die Erteilung des Erbscheins (und damit auch zur Entscheidung über die Frage des Erlasses der eidesstattlichen Versicherung) ist bei gesetzlicher Erbfolge der Rechtspfleger; bei Erbfolge aufgrund Testaments oder Erbvertrags (und bei Fremdrechtserbscheinen, § 2369 BGB) ist der Richter zuständig (§§ 3 Nr. 2c, 16 I Nr. 6, II RPflG; zur Aufhebung von Richtervorbehalten vgl. § 19 I Nr. 5 RPflG); in Teilen von Baden-Württemberg liegt die Zuständigkeit beim Bezirksnotar (§§ 1 II, 38 BaWüLFGG). Gehört zum Nachlass ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist im dortigen Rechtsgebiet das Landwirtschaftsgericht für den Erbschein zuständig.

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