Wenn der Antragsteller einen Erbschein beantragt, aber die eidesstattliche Versicherung nicht abgibt, kommt es darauf an: Wenn die Versicherung stillschweigend erlassen wird, steht der Erteilung des Erbscheins nichts entgegen. Wird die Versicherung vom Nachlassgericht für erforderlich erachtet, wird der Antragsteller auf das Fehlen hingewiesen; es wird ihm Gelegenheit gegeben, die eidesstattliche Versicherung binnen einer bestimmten Frist nachzuholen. Was geschieht nach fruchtlosem Ablauf der Frist?

5.4.1 aa)

Das OLG Frankfurt[38] meint, der Erbscheinsantrag sei ohne weitere Ermittlungen als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Antragstellers ohne triftigen Grund (hier: wegen "Zeitmangels") weigere, die eidesstattliche Versicherung formgerecht abzugeben.

Der Erblasser war verwitwet; der Sohn hat mit der Behauptung, sein Vater habe kein Testament hinterlassen, von Geschwistern sei ihm nichts bekannt, einen Erbschein des Inhalts beantragt, dass er alleiniger gesetzlicher Erbe seines Vaters ist; die Abgabe der eidesstattliche Versicherung verweigerte er, da er aus beruflichen Gründen dazu keine Zeit habe.

Die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ist aber keine Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. oben 3). Der Antrag ist als unbegründet zurückzuweisen; wegen der anders (als im Zivilprozess) gelagerten Rechtskraft in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Antragsteller nicht gehindert, den Antrag erneut zu stellen und nun die eidesstattliche Versicherung abzugeben.

[38] OLG Frankfurt FamRZ 1996, 1441 = FGPrax 1996, 190; Groll/Kahl, Erbrechtsberatung 2. Aufl. 2005 C X 91.

5.4.2 bb)

Nach anderer Ansicht rechtfertigt die Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung eine Zurückweisung des Erbscheinsantrages nur, falls das Nachlassgericht nach Vornahme weiterer Ermittlungen (§ 12 FGG), soweit solche möglich sind, die zur Begründung des Antrages erforderlichen Tatsachen nicht für festgestellt erachtet.[39]

[39] LG Flensburg JurBüro 1976, 532; Statudinger/Schilken (2204) § 2356 Rn 45 mwN.

5.4.3 cc)

Letztlich kommt es auf den Einzelfall an. In der Regel ist der Erbscheinantrag zurückzuweisen, wenn die eidesstattliche Versicherung erforderlich ist, aber ohne nachvollziehbaren Grund verweigert wird,[40] weil der Antragsteller seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist. Denn eine Amtsermittlung über die infrage kommenden Tatsachen (z. B. dass der Antragsteller keine weiteren Geschwister hat; dass ihm von Testamenten des Erblassers nichts bekannt ist) würde bedeuten, dass der Antragsteller als Beteiligter vorzuladen und zu vernehmen ist; das Ergebnis wäre nur, dass er sich zwar die Gebühr für die eidesstattliche Versicherung spart, seine Auslagen für die Beteiligtenvernehmung aber letztlich selbst tragen muss (§ 2 Nr. 1 KostO). Das ist nicht Sinn der Regelung.

[40] Palandt/Edenhofer BGB § 2356 Rn 13.

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