Für deutsche Staatsbürger, die nach Österreich gezogen sind, um evtl. u. a. auch ihre Vermögensnachfolge steuerschonend zu gestalten, ist die Kündigung der Erbschaftsteuer jedenfalls ein harter Schlag, und dies gleich aus mehreren Gründen:
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Während zuzeiten des Bestehens des DBA nur dem Staat, in dem der Erblasser ansässig war, das Besteuerungsrecht zustand, so kann Deutschland zukünftig wieder auch dann besteuern, wenn z. B. (nur) der Erbe in Deutschland ansässig ist. |
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Aber selbst dann, wenn die Erben in Österreich ansässig sein sollten, erhält Deutschland zukünftig wiederum die Möglichkeit, auf Basis des Welterbanfalls (d. h. unbeschränkte Steuerpflicht) zu besteuern, wenn der Erblasser in Deutschland nur über einen Zweitwohnsitz verfügt, auch wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich liegen sollte. |
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Dasselbe gilt natürlich auch für die Erben. Es reicht somit aus, dass der Erbe in Deutschland über einen Zweitwohnsitz verfügt. |
Damit allerdings nicht genug. Auch wenn in Deutschland kein (Zweit-)Wohnsitz bestehen sollte, so kann Deutschland zukünftig dennoch besteuern, wenn
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deutsche Staatsbürger (entweder der Erblasser oder aber der Erbe) ihren deutschen Wohnsitz vor weniger als fünf Jahren aufgegeben haben und nach Österreich gezogen sind. Diesfalls treten die Folgen der (sog "erweiterten") unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland ein. |
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der Wohnsitz vom Erblasser zwar vor mehr als den angesprochenen fünf Jahren aufgegeben wurde, bestimmtes Vermögen jedoch in Deutschland belegen ist. Diese erweiterte beschränkte Steuerpflicht gilt für den Zeitraum von zehn Jahren nach Wohnsitzaufgabe. |
Des Weiteren muss auf die geänderten "Rahmenbedingungen" für die Vererbung von Liegenschaftsvermögen, Personengesellschaftsanteilen und Kapitalvermögen hingewiesen werden:
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In Österreich belegene Liegenschaften wurden durch das DBA Deutschland–Österreich gem Art. 3 ausschließlich Österreich zur Besteuerung zugeteilt. |
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Auch die Planung von steueroptimalen (gewerblichen) Personengesellschaftsstrukturen wird wiederum obsolet: während Deutschland nämlich Personengesellschaftsbeteiligungen für Zwecke des Erbschaftssteuerrechts als transparent ansah, erachtete Österreich diese als intransparent. Bei geeigneter Sachverhaltskonstellation konnte Weise mit Hilfe des DBA doppelte Nichtbesteuerung erreicht werden. |
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Weiters war in Österreich befindliches Kapitalvermögen (sofern der Erblasser in Österreich seinen Wohnsitz hatte) von der deutschen Steuer abgeschirmt. Sofern es sich dabei um endbesteuertes (oder quasi-endbesteuertes) Kapitalvermögen handelte, bestand sogar eine Befreiung für dieses Kapitalvermögen von der Erbschaftssteuer. |
In allen diesen Fällen wird zukünftig das Besteuerungsrecht dem deutschen Fiskus wiederum zustehen. Mögliche Gegenstrategien sollten rasch umgesetzt werden.