Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. (...) Mit Blick auf die bereits erstinstanzlich gestellten – und im Berufungsverfahren wiederholten – Sachanträge des Klägers ist gemäß § 95 SGG Gegenstand des Verfahrens lediglich der Bescheid vom 23. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2007, mit dem der am 4. April 2007 gestellte Antrag auf Zahlung von Bestattungskosten abgelehnt worden ist. Nicht streitgegenständlich sind dagegen die Verfügungssätze im Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2006, den der Kläger gleichfalls mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten hatte; freilich dürfte sich die dortige Verwaltungsentscheidung, soweit in ihr die am 24. Januar 2006 beantragte darlehensweise Übernahme der Beerdigungskosten abgelehnt worden war, durch den neuerlichen Antrag des Klägers vom 4. April 2007 und die hierauf ergangenen streitbefangenen Bescheide ohnehin erledigt haben (§ 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). Zu dem vorgenannten Antrag hat der Kläger allerdings nur die Mahnung der Stadtkasse E. vom 24. Januar 2007 über einen Gesamtrückstand von 2.118,30 EUR vorgelegt; lediglich über diese Gebührenforderung dürfte der Beklagte – was insbesondere die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 22. November 2007 nahelegen – auch befunden haben. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für den vom Kläger im vorliegenden Verfahren erhobenen Anspruch aber ohnehin nicht erfüllt sind, kann offenbleiben, ob die Klage, soweit sie die begehrte Übernahme auch der Gebührenforderung der Stadt Heidelberg (423,68 EUR) betrifft, überhaupt zulässig wäre.

Als Rechtsgrundlage für das vom Kläger erhobene Begehren kommt § 74 SGB XII in Betracht; diese Bestimmung regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Bestimmung nimmt im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein; Zielsetzung ist zwar die Sicherstellung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] BVerwGE 120, 111, 113). Den sozialhilferechtlichen Bedarf stellt indessen nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar; vielmehr dient die Regelung der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Beerdigung (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 23/08 R – [juris; Rn 15]; ferner schon zur Vorgängerregelung in § 15 des Bundessozialhilfegesetzes [BSHG] BVerwGE 105, 51, 52 ff). Bereits mit Einführung des § 15 BSHG war der frühere fürsorgerechtliche Ansatz, der an die Hilfebedürftigkeit des Verstorbenen angeknüpft und diesen deshalb zum Empfänger der fürsorgerechtlich übernommenen Begräbniskosten bestimmt hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1955 – V B 214.54 – FEVS 2, 21), aufgegeben worden, indem nunmehr sozialhilferechtlich nicht mehr auf den Toten, sondern auf die Person des "Verpflichteten" abgestellt wurde (vgl. BVerwGE 105, 51, 54). Hieran hat sich durch die Bestimmung des § 74 SGB XII nichts geändert, die inhaltsgleich den bisherigen § 15 BSHG übernommen hat (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 64 [zu § 69]); demgemäß steht der Anspruch auf Kostenübernahme – entgegen der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung – nicht der verstorbenen Sozialhilfeempfängerin zu (vgl. auch H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 74 Rn 5). Aufgrund der Normstruktur des § 74 SGB XII findet der Kenntnisnahmegrundsatz des § 18 SGB XII keine Anwendung; deshalb ist es für einen Kostenübernahmeanspruch nach § 74 SGB XII ohne Bedeutung, ob die Bestattung und eine etwaige Begleichung der Bestattungskosten bereits vor der Unterrichtung des Sozialhilfeträgers erfolgt ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 aaO; BVerwGE aaO). Unerheblich ist deshalb, dass der Kläger die Bestattung der A.W. vor der Einschaltung des Beklagten veranlasst hat; dennoch vermag er nach § 74 SGB XII den erhobenen – auf eine Geldleistung gerichteten (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 aaO [Rn9]) – Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nicht durchzusetzen.

Zwar wäre der Beklagte, der der A.W. bis zum Monat vor ihrem Tod, d. h. bis 31. Dezember 2005, Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Kosten der vollstationären Aufnahme im Dr. Sch.-S. in E. gewährt hatte, der gemäß § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 3 SGB XII sachlich und örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe, wenn die Leistungsvoraussetzungen des § 74 SGB XII gegeben wären. Der Kläger war indes nicht "Verpflichteter" im Sinne der letztgenannten Vorschrift, sodass er mit Blick auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nicht aktiv legitimiert ist. Was unter dem zur Kostentragung Verpflichteten zu verstehen ist, bedarf einer weiteren Erörterung; denn die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sond...

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