Die Beklagte wurde mit Urteil vom 12.1.2009 verurteilt, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Mit Schreiben vom 28.1.2009 teilte sie dem Gericht mit, dass am gleichen Tag ein Termin beim Notar vereinbart worden war und zeitnah ein Termin zur Aufnahme des Verzeichnisses festgelegt werden soll. Mit Schreiben vom 25.2.2009 beantragte der Kläger die Festsetzung eines Zwangsgeldes ersatzweise Zwangshaft gemäß § 888 ZPO mit der Begründung, dass trotz Ankündigung bisher kein Verzeichnis vorläge.
Mit Schreiben vom 2.3.2009 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, dass das Verzeichnis in Bearbeitung sei. Nachdem aufgrund unterschiedlicher Rechtsauffassungen Schriftverkehr zwischen Gericht und Notar erfolgte, sandte das Gericht nach nochmaliger Erinnerung und Festhalten am Antrag vom 25.2.2009 des Klägers nunmehr mit Verfügung vom 2.4.2009 den Antrag zur Gewährung rechtlichen Gehörs an die Beklagte. Diese trat mit Schreiben vom 8.4.2009 dem Antrag entgegen und wies auf die problematischen Rechtsfragen des Notars hin, die der Beklagten nicht angelastet werden könnten. Mit Verfügung vom 22.4.2009 wies das Gericht die Beklagte darauf hin, dass zur Erfüllung der Verpflichtung die Mitwirkung des Notars erforderlich sei und stellte anheim, dem Notar eine Frist zu setzen und einen anderen zu beauftragen.
Mit Schreiben vom 2.6.2009 wandte sich der Kläger nochmals unter Hinweis auf seinen bereits am 25.2.2009 gestellten Antrag an das Gericht und teilte mit, dass weiterhin kein Verzeichnis erstellt wurde. Zwar erklärte der Beklagtenvertreter daraufhin am 11.6.2009, dass ein Termin am 9.6.2009 erfolgt sei und das Nachlassverzeichnis aufgenommen sei, eine Vorlage beim Kläger erfolgte allerdings wiederum nicht. Nachdem nochmals durch den Kläger am 28.7.2009 um Entscheidung über den Antrag gesucht wurde übersandte der Notar mit Schreiben vom 4.8.2009 nunmehr das Nachlassverzeichnis, das allerdings unvollständig den Kläger erreichte. Erst nach nochmaligem Schriftwechsel und nochmaliger Aufforderung über den Antrag auf Zwangsgeld zu entscheiden, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 21.7.2009 die Erledigung seines Antrags.
Mit Beschluss vom 27.12. 2009 wies das Amtsgericht den Antrag nunmehr zurück und erlegte dem Kläger die Kosten für das Vollstreckungsverfahren auf. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers. (...)